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470 2025 25

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. April 2025 (470 25 25)

Basel-Landschaft · 2025-04-04 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 ) Erwägung von Alternativen: Medizinisch indizierte therapeutische Optionen sowie andere Hilfs- und Unterstützungsangebote müssten gesucht, mit dem Patienten abgeklärt und angeboten worden sein. Sie müssten erfolglos geblieben oder vom diesbezüglich urteilsfähigen Patienten abgelehnt worden sein. 6.3.3.6 Die Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod» wurden vom Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (Foederatio Medicorum Helveticorum; FMH] zunächst nicht ratifiziert bzw. in dessen Standesregeln aufgenommen, weil diese für die FMH zu unbestimmt gewesen seien. In der Folge wurde die überarbeitete bzw. präzisierte Fassung der Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», welche per Mai 2022 in Kraft getreten ist (vgl. E. 6.3.3.5 hiervor), an der Sitzung der Ärztekammer der FMH vom 19. Mai 2022 genehmigt, worauf diese in die Standesregeln integriert wurden (vgl. Art. 18 der Standesordnung der FMH; zum Ganzen BGE 150 IV 255 E. 3.3.2). 6.3.3.7 Zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von um Suizidbeihilfe ersuchenden Personen hat sich überdies die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin mit Stellungnahme Nr. 13/2006 «Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe» vom Oktober 2006 geäussert. Gemäss Ziff. 4.1, S. 4 der fraglichen Stellungnahme könne die Urteilsfähigkeit nur in persönlichen, länger dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden. Deren minimale Zeitdauer solle sich in erster Linie nach den konkreten Umständen richten, welche die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren (ihre Bedürfnisse, die Komplexität der Probleme, die zum Suizidwunsch führen, der Krankheitsverlauf etc.). Sie solle nicht durch die Einschränkungen auf der Seite der Sterbehelfenden bestimmt sein (z.B. durch deren zeitliche Verfügbarkeit oder deren Distanz zum Lebensort der sterbewilligen Person). Die erwachsene Person im Besitz der Urteilsfähigkeit sei im Allgemeinen die beste Zeugin und die beste Richterin ihrer Situation. Sie könne beurteilen, ob ihr Leiden zu gross sei. Wichtig sei, dass die eigene subjektive Sicht der suizidwilligen Person den Ausschlag gebe und nicht eine Beurteilung nach fremden Kriterien. Solange Zweifel an der Urteilsfähigkeit bestünden, dürfe Suizidbeihilfe nicht geleistet werden. Laut Ziff. 4.4, S. 5 der fraglichen Stellungnahme könne der Faktor Zeit die Lebenslage, in der ein Sterbewunsch entstehe, verändern. Zudem sei die Endgültigkeit des Sterbewunsches davon abhängig, dass er im Hinblick auf die Gesamtsituation genügend reflektiert sei. Dies bedürfe ausreichender Zeit («Bedenkzeit»). Es sei allerdings nicht möglich, ein objektives Zeitmass anzugeben, bis ein Sterbewunsch als «konstant» gelten könne. Wie viel Zeit eingeräumt werden müsse, solle einerseits davon abhängen, ob sich die Lebenslage aus Sicht der abklärenden Person absehbar wesentlich verändern und sich damit der Sterbewunsch verringern könne. Andererseits solle in die Beurteilung der nötigen Zeitspanne auch einfliessen, ob die Gesamtsituation genügend bedacht habe werden können. Nach Ziff. 4.7, S. 5 f. der fraglichen Stellungnahme bleibe die Feststellung der Urteilsfähigkeit auch bei sorgfältigster Abklärung von der subjektiven Wahrnehmung, den Werten, der Lebenserfahrung und der Gesprächsfähigkeit der abklärenden Person abhängig. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an die Person, welche die Abklärungen durchführe. Es sei wesentlich, dass die Lebenssituation einer suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert werde. Dazu würden die Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden, und Informationen über das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte, unter Berücksichtigung des Rechtes des Suizidwilligen auf Achtung der Privatsphäre gehören. Dazu seien mehrmalige und persönliche Begegnungen und Gespräche unabdingbar. So könne garantiert werden, dass die Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt werde. Gleichzeitig sei aber darauf zu achten, dass die sorgfältige Abklärung die Leidenszeit nicht unnötig verlängere. Gemäss Ziff. 4.8, S. 6 der fraglichen Stellungnahme sei es wichtig, dass die Beurteilung der Situation nicht nur durch eine einzige Person erfolge, sondern durch eine zweite, von der ersten unabhängigen Beurteilung überprüft werde. Diese Zweitmeinung solle von einer dafür kompetenten Person stammen. 6.3.3.8 Umstritten ist in der Doktrin, ob die Medizinethischen Richtlinien der SAMW als anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaften im Sinne von Art. 26 Abs. 1 HMG bzw. Art. 11 Abs. 1 BetmG (vgl. E. 6.3.3.2 hiervor) einzustufen sind (vgl. Daniel Hürlimann , a.a.O., S. 349 ff., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Frage indes jüngst im Kontext von Art. 11 Abs. 1 BetMG dahingehend entschieden, dass der ärztliche Berufsethos – namentlich die Medizinethischen Richtlinien der SAMW – keine «anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften» umfasst (vgl. BGE 150 IV 255 E. 3.6.3). Demgegenüber hat es das Bundesgericht als sachgerecht erachtet, die Medizinethischen Richtlinien der SAMW heranzuziehen, um im Rahmen von Art. 12 Abs. 3 StGB den Inhalt von Sorgfaltspflichten zu bestimmen, wobei bei Widersprüchen zwischen einer positiven Rechtsnorm und einer Richtlinie der SAMW ersterer der Vorrang zukommt (vgl. BGE 148 I 1 E. 6.2.2; BGE 136 IV 97 E. 6.2.2). 6.4.1 Ob Natrium-Pentobarbital als Heilmittel, d.h. als Arzneimittel oder Medizinprodukt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG, verwendet wird, wenn es zu letalen Zwecken an eine sterbewillige Person verabreicht wird, die weder an einer physischen noch an einer psychischen Krankheit leidet (sog. «Bilanzsuizid» einer gesunden Person), ist zweifelhaft (BGer 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 5.4.1). Auch wenn das Bundesgericht im Urteil 6B_646/2020 die Frage der therapeutischen Verwendung von Natrium-Pentobarbital schliesslich offen liess, hielt es jedenfalls fest, dass bei der Verschreibung von Substanzen, die nach dem BetmG einer Kontrolle unterliegen – wie dies bei Natrium-Pentobarbital der Fall ist –, das BetmG Vorrang vor dem HMG hat, weil das Betäubungsmittelrecht in Bezug auf die Verschreibung von Betäubungsmitteln strenger als das Heilmittelrecht ist und deshalb die Bestimmungen des HMG gestützt auf die Regelung von Art. 1b Satz 2 BetmG hinter jene des Betäubungsmittelgesetzes zurücktreten (vgl. BGer 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 5.4.1, mit Verweis auf BGer 6B_646/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 1.4.1 ff.; ferner Bernhard Rütsche / Daniel Hürlimann / Marc Thommen , Ist Suizidhilfe für Gesunde mittels Natrium-Pentobarbital strafbar?, sui generis 2022, S. 113 ff. Rz. 15). Mit anderen Worten sind die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes auch dann anwendbar, wenn ein Betäubungsmittel als Heilmittel verschrieben wird (vgl. BGer 6B_288/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.4). 6.4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG werden Ärzte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 BetmG verschreiben. Nach Art. 11 Abs. 1 BetmG sind Ärzte verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (vgl. E. 6.3.3.2 hiervor). Das Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen, die Verschreibung von Natrium-Pentobarbital, ohne den Patienten zuvor zufriedenstellend untersucht zu haben (vgl. Art. 46 Abs. 1 BetmKV), könne unter Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG i.V.m. Art. 11 BtmG fallen (vgl. BGE 150 IV 255 E. 3.6.4). 6.5.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2025 auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023, welchem zu entnehmen sei, die Suizidbeihilfe sei bei Personen mit psychiatrischer Erkrankung nicht ausgeschlossen. Auch in jenem Verfahren sei ein Freispruch einer Ärztin geschützt worden, welche einer psychisch kranken Person bei deren Suizid assistiert habe, ohne ein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt zu haben. Der Bundesgerichtsentscheid 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023, auf den die Staatsanwaltschaft verweist, betraf die Überprüfung des kantonsgerichtlichen Berufungsurteils 460 20 23 vom 7. Mai 2021. In jenem Fall kam das Kantonsgericht zum Schluss, der in jenem Verfahren beschuldigten Ärztin habe kein vorsätzliches Handeln attestiert werden können, weil diese die gesamten Krankenakten der suizidwilligen Person gekannt bzw. studiert, die sterbewillige Person über eine lange Zeit ärztlich begleitet und mit dieser intensive Gespräche geführt, das nächste Umfeld der um Suizidbeihilfe ersuchenden Person in ihre Abklärungen miteinbezogen und eine Zweitmeinung einer ärztlich ausgebildeten Fachperson eingeholt hatte. Überdies hatte die beschuldigte Ärztin in jenem Verfahren glaubhaft betont, wie wichtig es ihr gewesen sei, dass die suizidwillige Person ihre Behandlungsmöglichkeiten gekannt und abgewogen sowie bewusst auf weitere (psychiatrische) Behandlungen verzichtet habe. Aus diesen Umständen folgerte das Kantonsgericht, der beschuldigten Ärztin konnte in jenem Verfahren keine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter vorgeworfen werden, welche den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zugelassen hätte. Das Kantonsgericht kam daher im Lichte sämtlicher Umstände zum Schluss, die angeklagte Ärztin habe frivol bzw. bewusst fahrlässig auf die Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person vertraut. Da das Kantonsgericht im Übrigen auch die Urteilsfähigkeit der verstorbenen Person als erstellt beurteilte, sprach es die Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen betreffend Tötungsdelikte frei (vgl. KGer Urteil 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.7.1 ff. sowie E. III.9.1.4 ff.). Insofern ist zu konstatieren, dass sich der Sachverhalt, welcher dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegt, anders darstellt als jener, der vorliegend zu prüfen ist. Der Beschuldigte 1 hat lediglich den Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022 gelesen (vgl. act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22). Er hatte somit keine umfängliche Kenntnis der Krankengeschichte bzw. -akten von †E. . Ferner hat der Beschuldigte 1 mit dem Verstorbenen einzig ein einstündiges Gespräch in französischer Sprache geführt (vgl. act. 139; act. 341 Rz. 123 ff.), obwohl er †E. nicht ansatzweise kannte bzw. vorher ärztlich begleitet hatte. Auch hat er das nächste Umfeld des Verstorbenen nicht in seine Abklärungen miteinbezogen. Zudem hat er keine Zweitmeinung einer ärztlich ausgebildeten Fachperson (mit Spezialwissen) eingeholt. Der vorliegende Sachverhalt ist somit mit jenem, welcher der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Rechtsprechung zugrunde lag, nicht ansatzweise vergleichbar. Beschuldigter 1 . 6.5.2 Legt man dem vorliegenden Sachverhalt die Medizinethischen Richtlinien der SAMW zugrunde, welche – wie der Beschuldigte 1 in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 selbst ausführt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Bestimmung des Inhalts namentlich der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB herangezogen werden können (vgl. BGE 148 I 1 E. 6.2.2; BGE 136 IV 97 E. 6.2.2), so ist Folgendes zu konstatieren: Der Beschuldigte 1 hat in seiner Beurteilung vom 27. April 2022 angegeben, er habe sich bei der Abklärung der Urteilsfähigkeit von †E. an den Richtlinien der SAMW orientiert, wobei nicht ausdrücklich ausgeführt wird, auf welche Richtlinien er sich konkret bezieht (vgl. act. 141). Wie vorstehend dargelegt, ist den Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» klar zu entnehmen, dass angesichts der grossen Tragweite des Entscheids, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, «besonders sorgfältig» evaluiert werden müsse, ob bei der um Suizidbeihilfe ersuchenden Person eine psychiatrische Erkrankung (z.B. Depression) oder eine durch andere Ursachen bedingte Einschränkung der mentalen Fähigkeiten vorliegt (vgl. E. 6.3.3.3 hiervor). Die Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» im Kontext der Suizidbeihilfe werden durch die ebenfalls von der SAMW erlassenen Medizinethischen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» ergänzt. Letztere halten in der Fassung, welche bis zum Mai 2022 galt, in Ziff. II.6.2.1, S. 26 f. fest, dass der Arzt zu prüfen hat, ob der Sterbewunsch wohlerwogen sowie dauerhaft ist. Überdies muss der Sterbewunsch für den beurteilenden Arzt aufgrund der Vorgeschichte und wiederholter Gespräche nachvollziehbar sein (vgl. E. 6.3.3.4 hiervor; vgl. zum Begriff der «Wohlerwogenheit» auch KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.6.3, wonach dieser eine autonome, umfassende Beurteilung der eigenen Situation durch die suizidwillige Person erfordert). In der per Mai 2022 in Kraft getretenen Fassung der Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» wird in der fraglichen Ziff. II.6.2.1 diesbezüglich präzisierend festgehalten, zur Feststellung der Wohlerwogen- und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches muss der Arzt grundsätzlich mindestens zwei ausführliche Gespräche im Abstand von mindestens zwei Wochen mit dem Patienten führen (vgl. E. 6.3.3.5 hiervor). Die per Mai 2022 in Kraft getretene Fassung der Medizin-Ethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod» kann dem Beschuldigten 1 in casu nicht entgegengehalten werden. Bereits aus der in der vorbestehenden Fassung enthaltenen Formulierung, wonach der Arzt mit der um Suizidbeihilfe ersuchenden Person «wiederholte Gespräche» geführt haben muss, ergibt sich jedoch die Feststellung, dass das Führen eines einzigen Gesprächs mit einem 28-jährigen Menschen, der 174 cm gross ist und 50 kg wiegt – wie im vorliegenden Fall erfolgt (vgl. act. 139; act. 341 Rz. 123 ff.) – mit den fraglichen Richtlinien kaum zu vereinbaren ist. Weitere Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang daraus, dass sich †E. gemäss «Dokumentation Freitodbegleitung (FTB)» der F. erstmals am 17. Januar 2022 mit dem Wunsch nach Sterbebegleitung an die Suizidbeihilfeorganisation gewandt hat (vgl. act. 121). Der Beschuldigte 1 gab damit übereinstimmend bei der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 zu Protokoll, gemäss seinem Kenntnisstand, welcher sich auf die Unterlagen gestützt habe, die ihm vorgelegen seien, habe der erste Kontakt zwischen †E. und der Suizidbeihilfeorganisation am 17. Januar 2022 stattgefunden (vgl. act. 341 Rz. 108 ff.). Das Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Verstorbenen fand sodann am 27. April 2022, mithin rund drei Monate später statt (vgl. act. 139). Noch am selben Tag stellte der Beschuldigte 1 sodann das Rezept für das tödlich wirkende Natrium-Pentobarbital aus (vgl. act. 145), worauf †E. einen Tag später, am 28. April 2022, mit diesem Wirkstoff Suizid beging (vgl. act. 95 ff). Es stellt sich insofern (auch) im Lichte der kurzen Zeitspanne zwischen dem Antrag auf Suizidbeihilfe und dem Treffen zwischen dem Beschuldigten 1 und †E. die Frage, ob ein einziges, «über einstündiges Gespräch» (vgl. act. 139; act. 341 Rz. 123 ff.) ernsthaft geeignet war, die Wohlerwogen- und Dauerhaftigkeit eines Sterbewunsches einer Person abzuklären, die zum fraglichen Zeitpunkt erst 28 Jahre alt war und an Augenbeschwerden litt, welche gemäss Arztbericht von Prof. H. om 8. März 2022 – welcher dem Beschuldigten 1 vorlag (vgl. act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22) – moderat waren und für welche vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Aus den Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis», Ziff. II.3.9, S. 19 geht sodann hervor, dass im Kontext der Suizidbeihilfe geprüft werden muss, ob der Patient über eine realistische Einschätzung seiner Prognose und der Erfolgschancen der ihm angebotenen therapeutischen Optionen und anderen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten verfügt (vgl. E. 6.3.3.3 hiervor). Damit übereinstimmend geht auch aus der bis Mai 2022 geltenden Fassung der Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», Ziff. II.6.2.1, S. 27 hervor, dass vorgängig zu einer Suizidbeihilfe medizinisch indizierte therapeutische Optionen sowie andere Hilfs- und Unterstützungsangebote gesucht worden und erfolglos geblieben oder vom diesbezüglich urteilsfähigen Patienten als unzumutbar abgelehnt worden sein müssen (vgl. E. 6.3.3.4 hiervor; ferner hierzu KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.6.3). Der Beschuldigte 1 gab in diesem Zusammenhang gegenüber der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 zu Protokoll, nur der Patient müsse seine Behandlungsoptionen kennen, während sich der die Urteilsfähigkeit beurteilende Arzt nur glaubhaft vergewissern müsse, ob der Patient über derartige Kenntnisse verfüge (vgl. act. 351 Rz. 327 f.). In diesem Kontext ist jedoch festzustellen, dass der Beschuldigte 1 Facharzt für Anästhesiologie ist (vgl. act. 345 Rz. 186; act. 139). Dieser hat gegenüber der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 zu Protokoll gegeben, er habe sich im Vorfeld des Gesprächs vom 27. April 2022 mit †E. weder mit dessen Augenkrankheit noch mit den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt (vgl. act. 351 Rz. 301 ff.). Überdies erklärte der Beschuldigte 1 an der nämlichen Einvernahme, er könne Fragen aus dem Fachbereich der Ophthalmologie mangels eigener Fachkenntnisse nicht beurteilen bzw. könne er nicht sagen, ob die von ihm in seiner Beurteilung vom 27. April 2022 geschilderten Augenbeschwerden des Verstorbenen im inkriminierten Zeitpunkt heilbar gewesen seien (vgl. act. 351 Rz. 306 f.). Demgegenüber ist dem Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022 – welcher dem Beschuldigten 1 vorgelegen hat (vgl. act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22) – zu entnehmen, die Beschwerden von †E. seien moderat gewesen und es hätten für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Bei dieser Sachlage stellt sich unweigerlich die Frage, ob und inwiefern der Beschuldigte 1 überhaupt dazu in der Lage war, sich glaubhaft zu vergewissern, ob †E. seine Behandlungsmöglichkeiten kannte. Dementsprechend geht auch das Argument des Beschuldigten 1 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 an der Sache vorbei, wonach sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass die Augenleiden von †E. kurativ behandelbar bzw. heilbar gewesen seien, zumal dem Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022, welcher dem Beschuldigten 1 bereits vor dem persönlichen Gespräch mit †E. vom 27. April 2022 vorlag (vgl. act. 339 75 ff.; act. 343 Rz. 144 f.; act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22), keine Feststellung zu entnehmen ist, die Augenleiden von †E. seien nicht heilbar gewesen (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Vater des Verstorbenen gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2023 zu Protokoll gegeben hat, Dr. O. habe †E. am 19. April 2022 zugesichert, ihn heilen zu können (vgl. act. 237 Rz. 181). In diesem Zusammenhang stellt sich im Weiteren die Frage, wie der Beschuldigte 1 als Anästhesist im Rahmen seiner Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen vom 27. April 2022 eine fundierte Diagnose hinsichtlich dessen Augenbeschwerden stellen konnte (vgl. E. 6.3.3.1 f. hiervor). Der Beschuldigte 1 gibt in diesem Kontext zwar sinngemäss an, er habe keine eigene Diagnose gestellt, sondern lediglich die Urteilsfähigkeit von †E. abgeklärt (vgl. act. 351 Rz. 301 ff.). Allerdings hat er im Rahmen seiner Beurteilung vom 27. April 2022 seine Feststellungen bezüglich der Augenbeschwerden des Verstorbenen in den Indikativ (und nicht den Konjunktiv) gesetzt: «Seit über vier Jahren ist er [†E. ] mit erheblichen ophthalmologischen Beschwerden konfrontiert. Im Vordergrund steht eine chronische Keraconjunktivitis sicca; hierbei handelt es sich um eine (wahrscheinlich autoimmun bedingte) Erkrankung, die zu einem fast vollkommenen Versiegen der Tränenflüssigkeitsproduktion führt. Dies wiederum bedingt eine chronische Hornhautentzündung mit einem permanenten Schmerzzustand, einer Photophobie und erheblichen Sehstörungen. Eine kurative Behandlungsmöglichkeit besteht nicht» (vgl. act. 139). Demgegenüber gibt der Beschuldigte 1 nun gegenüber der Staatsanwaltschaft in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2023 an, er verfüge nicht über notwendige Fachkenntnisse, um beurteilen zu können, ob die Augenbeschwerden von †E. heilbar gewesen seien (vgl. act. 351 Rz. 306 f.) bzw. dass er sich mit diesen und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Vorfeld des Gesprächs vom 27. April 2022 nicht auseinandergesetzt habe (vgl. act. 351 Rz. 301 ff.). Weshalb der Beschuldigte 1 aus Gründen der Sorgfaltspflicht bzw. zur Vermeidung eines Übernahmeverschuldens bzw. mangels eigener Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet der Ophthalmologie den Beurteilungsauftrag von vornherein nicht abgelehnt hat und weshalb er der Suizidbeihilfeorganisation F. im Lichte des Dargelegten überhaupt zugesagt hat bzw. von dieser beauftragt worden ist, rufen nach einer Antwort (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Bemerkenswert bezüglich der Beurteilung vom 27. April 2022 sind überdies die Formulierungen des Beschuldigten 1, wonach sich †E. in einem «euthymischen» (d.h. ausgeglichenen) Zustand befunden habe und «offensichtlich zu Zeit, Ort, Person und Umständen orientiert» gewesen sei, wobei «keine Anzeichen für eine Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises» feststellbar gewesen seien (vgl. act. 141). Die diesbezügliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. bedient sich in der Wortwahl insofern den Termini der «Euthymie» und der «Orientierung». Begrifflichkeiten, welche primär in der Psychiatrie verwendet werden. Ähnlich gab der Beschuldigte 1 am 1. Dezember 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, †E. habe über einen «Habitus» verfügt, den man erwarten würde (vgl. act. 343 Rz. 157). Der Beschuldigte 1 ist jedoch unbestrittenermassen keine psychiatrisch ausgebildete Fachperson. Überdies ist in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes zu konstatieren: Selbst wenn in von psychiatrisch ausgebildeten Fachpersonen ausgestellten Attesten festgestellt wird, eine Person sei «zu allen Qualitäten orientiert», so können aus einer derart allgemeinen – und überdies wenig aussagekräftigen – Feststellung so oder anders keine Schlüsse in Bezug auf die Urteilsfähigkeit in Bezug auf einen Sterbewunsch gezogen werden (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. IV.4.9). †E. wurde von Dr. O. am 19. April 2022 – mithin rund eine Woche vor der inkriminierten Selbsttötung – eine Körpergrösse von 174 cm und ein Körpergewicht von 50 kg und damit ein untergewichtiger Ernährungszustand bescheinigt (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Dabei dürfte selbst für medizinische Laien der Schluss naheliegen, dass ein abgemagerter Ernährungszustand auf ein seelisches Ungleichgewicht hindeuten könnte. Es stellt sich insofern auch aufgrund dieses Umstands – in Verbindung mit dem jungen Alter des Verstorbenen von erst 28 Jahren sowie dem Fehlen einer tödlichen, geschweige denn terminalen somatischen Erkrankung bzw. dem Vorliegen von behandelbaren Augenbeschwerden – die Frage, ob unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten nicht mindestens weitere Abklärungen seitens des Beschuldigten 1 angezeigt gewesen wären. Gemäss dem Internetauftritt der Suizidbeihilfeorganisation F. soll die Konsultation eines Psychiaters erforderlich sein, wenn « » (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde vom 6. Februar 2025). Zudem geht aus dem vom Beschuldigten 2 zu den Akten gereichten Dokument «Déroulement de la MVA» hervor, bei Vorliegen einer neurologischen Erkrankung sei eine Begutachtung durch einen Psychiater erforderlich, welche Kosten von ungefähr EUR 1'200.00 verursachen würden (vgl. Beilage 1 zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 17. Dezember 2024). Insofern stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschuldigte nicht in Erwägung gezogen habe, dass eine suizidwillige Person – wie vorliegend offenbar – bewusst eine selektive Informationslage schaffen könnte, um eine möglicherweise zeit- und kostenintensive psychiatrische Begutachtung zu umgehen. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang auch das in der Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 24. Februar 2025 vorgebrachte Argument, wonach er sich auf die Unterlagen, welche vom Verstorbenen vorgelegt wurden, habe verlassen dürfen. Zutreffend ist zwar, dass eine Person nicht zur Offenlegung ihrer Krankengeschichte verpflichtet werden kann. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, es dürfe blind auf die Schilderungen einer um Suizidbeihilfe ersuchenden Person und die durch diese – möglicherweise selektiv – offengelegten Unterlagen abgestellt werden. Vielmehr hat der Arzt, welcher ein Betäubungsmittel verschreibt, den Patienten gemäss Art. 46 Abs. 1 BetmKV persönlich zu untersuchen. Demgegenüber darf er sich gerade nicht einzig auf dessen Angaben bzw. jene von Drittpersonen verlassen (vgl. E. 6.3.3.2 sowie E. 6.4.2 hiervor). Es stellt sich insofern auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 46 Abs. 1 BetmKV offenkundig die Frage, ob die Beurteilung durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 – insbesondere angesichts des jungen Alters von †E. von 28 Jahren, dessen untergewichtigen Ernährungszustands, der Ausführungen von Prof. H. in dessen Attest vom 8. März 2022, wonach die Beschwerden des Verstorbenen moderat gewesen seien und für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor) sowie des Umstands, dass der Beschuldigte 1 nach eigenen Angaben nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt habe, um ophthalmologische Beschwerden zu beurteilen (vgl. act. 351 Rz. 301 ff. sowie Rz. 306) – noch als sorgfaltspflichtgemäss eingestuft werden kann. Im Übrigen stellt sich vorliegend – auch wenn man die Richtlinien der SAMW ausblendet – die Frage, wie das Verhalten des Beschuldigten 1 im Lichte des allgemeinen Gefahrensatzes einzustufen wäre. Danach hat diejenige Person, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Insofern fragt sich in casu, ob der Beschuldigte 1 – im Lichte der vorstehend dargelegten Umstände – durch das Führen eines einzigen «über einstündigen Gesprächs» sowie unter Berücksichtigung der vom Verstorbenen (selektiv) vorgelegten Unterlagen bzw. die von diesem tatsachenwidrig gemachten Angaben bereits alles Zumutbare vorgekehrt hat, um eine Verletzung des Rechtsguts Leben von †E. zu vermeiden. An den vorstehend gezogenen Schlüssen ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten 1 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 nichts, wonach er in casu lediglich den Auftrag erhalten habe, eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. vorzunehmen, welche eine geringere Abklärungsdichte erfordere, als die Erstellung eines Gutachtens im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist festzustellen, dass sich vorliegend – insbesondere im Kontext allfälliger Sorgfaltspflichtverletzungen – diverse Fragen stellen, welche bis anhin weder durch die Rechtsprechung noch die Doktrin abschliessend geklärt worden sind. Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe des Sachgerichts, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten 1 zu urteilen. Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist vorliegend umso gewichtiger, als dass bei besonders krassen Sorgfaltspflichtverstössen, welche eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck bringen, unter Umständen auf Eventualvorsatz zu schliessen ist (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Entsprechend hätte das Sachgericht, wenn es ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten 1 für erstellt erachten sollte, zu prüfen, ob dieses derart schwer wiegt, alsdass von Eventualvorsatz auszugehen wäre. Sollte dies der Fall sein, hätte das Sachgericht entsprechend, sollte die Urteilsfähigkeit von †E. im inkriminierten Zeitpunkt bejaht werden, gegebenenfalls (auch) einen untauglichen Tötungsversuch zu prüfen (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.9.1.4 sowie E. III.9.3.6). In jedem Falle ist festzuhalten, dass bei schweren Tatvorwürfen – wie dem vorliegenden – keine allzu hohen Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden dürfen und sich in der Regel eine Überweisung an das Sachgericht aufdrängt, wenn im Kontext schwerer Delikte unter anderem heikle Fragen bezüglich Sorgfaltspflichtverletzungen zu beurteilen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung bezüglich der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 1 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung (vgl. E. 5.2.4 hiervor sowie E. 7. hiernach) und anschliessenden Anklageerhebung an diese zurückzuweisen. Punkto Tatverdacht ist jenseits allfälliger Tötungsdelikte überdies der Vollständigkeit halber festzustellen, dass sich die angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu den Tatbeständen des Nebenstrafrechts äussert. Im Kontext der Verschreibung von Natrium-Pentobarbital sind grundsätzlich die Bestimmungen des BetmG einschlägig (vgl. E. 6.4.1 f. hiervor). Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG werden Ärzte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 BetmG verschreiben. Nach Art. 11 Abs. 1 BetmG sind Ärzte verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. Die Verschreibung von Natrium-Pentobarbital, ohne den Patienten zuvor zufriedenstellend untersucht zu haben (vgl. Art. 46 Abs. 1 BetmKV), kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung potenziell in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG i.V.m. Art. 11 BetmG fallen (vgl. BGE 150 IV 255 E. 3.6.4). Insofern wird die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Straftatbestände des BetmG zu prüfen haben. Beschuldigter 2 im Speziellen 6.5.3 Der Beschuldigte 2 macht mit seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, in der Beschwerde vom 6. Februar 2025 werde insinuiert, er sei selbst Arzt. Dies sei unzutreffend. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 (und nicht der Beschuldigte 2) die Urteilsfähigkeit von †E. am 27. April 2022 ärztlich attestiert. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, der Verstorbene habe an neuropathischen Schmerzen bzw. an einer Depression gelitten, welche seine Urteilsfähigkeit beeinflusst habe, lasse sich dies durch die Akten nicht belegen. Weder die Abklärungen seitens der F noch jene durch den Beschuldigten 1 hätten Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit zutage gefördert. Die Frage, ob die Augenbeschwerden von †E. behandelbar gewesen seien, sei für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht relevant. Zudem habe eine Legalinspektion durch das IRM Basel keine Hinweise ergeben, wonach im vorliegenden Fall ein psychiatrisches Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen erforderlich gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe sich dementsprechend auf die Bestätigung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen durch den Beschuldigten 1 verlassen dürfen. Dieser habe als Fachperson die Urteilsfähigkeit von †E. unmittelbar vor dessen Suizid umfassend geprüft. Dabei sei auch die Konstanz des Sterbewunsches des Verstorbenen geprüft und bejaht worden. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschuldigten 2 insofern, als dieser selbst nicht Arzt ist. Festzustellen ist aber, dass er Präsident der Suizidbeihilfeorganisation F. ist (vgl. act. 317 Rz. 525). Auch wenn der Beschuldigte 2 insofern nicht den ärztlichen Sorgfaltspflichten untersteht, stellt sich die Frage, ob es nicht zu den Sorgfaltspflichten des Präsidenten einer Suizidbeihilfeorganisation gehört, die einschlägigen Kriterien für die Zulässigkeit einer Sterbebegleitung bzw. für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer suizidwilligen Person – namentlich die Voraussetzungen der Wohlerwogen- und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches sowie die Kenntnis der Behandlungsmöglichkeiten seitens der suizidwilligen Person (vgl. E. 6.3.3.3 ff. hiervor) – zu kennen. Im Übrigen fragt sich vorliegend – ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte 2 über Kenntnisse der vorstehend dargelegten Voraussetzungen einer Suizidbegleitung verfügte oder nicht – wie dessen Mitwirken an der streitgegenständlichen Selbsttötung unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten zu werten ist. Dabei gilt es insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte 1 Facharzt für Anästhesiologie und verfügt über keine Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Ophthalmologie (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Dabei erschlossen sich dem Beschuldigten 2 die Umstände, wonach der Verstorbene an ophthalmologischen Beschwerden litt und der Beschuldigte 1 Anästhesist – und nicht Ophthalmologe – ist, bereits aus der schriftlichen Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 (vgl. act. 139). Ebenso erhellte für den Beschuldigten 2 aus der fraglichen Beurteilung vom 27. April 2022 die Tatsache, wonach sich die eigenen Untersuchungen des Beschuldigten 1 in einem einzigen «über einstündigen Gespräch» erschöpften (vgl. act. 139). Zudem legen u.a. die Ausführungen des Beschuldigten 2 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025, wonach er sich bei der Annahme der Urteilsfähigkeit von †E. auf die Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 sowie auf «seine eigenen Feststellungen aufgrund des Aktenstudiums» gestützt habe (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2025, S. 8 Rz. 26) nahe, dass auch der Beschuldigte 2 über die Unterlagen verfügte bzw. über solche zu verfügen hatte, welche der Verstorbene der F. vorgelegt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten 2 der Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022 vorgelegen ist, gemäss welchem die Beschwerden des Verstorbenen moderat gewesen seien und für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Auch musste er den untergewichtigen Ernährungszustand von †E. kennen, da Dr. O. gemäss Arztbericht vom 10. Oktober 2022 dem Verstorbenen am 19. April 2022 – mithin rund eine Woche vor der inkriminierten Selbsttötung – bei einer Körpergrösse von 174 cm ein Körpergewicht von 50 kg bescheinigt hatte (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Dabei dürfte selbst für medizinische Laien der Schluss naheliegen, dass ein abgemagerter Ernährungszustand auf ein seelisches Ungleichgewicht hindeuten könnte. In diesem Zusammenhang ist die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten 2 an der Selbsttötung von †E. unbestritten und aktenkundig (vgl. act 121 f.; act. 293 Rz. 91), weshalb dieser den Ernährungszustand des Verstorbenen unmittelbar wahrgenommen hat. Hinzu kommt das ausgesprochen junge Alter von †E. von 28 Jahren im inkriminierten Zeitpunkt. Insofern stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich der Beschuldigte 2 im Lichte sämtlicher Umstände – insbesondere des jungen Alters von †E. von 28 Jahren, dessen untergewichtigen Ernährungszustands, der Ausführungen von Prof. H. in dessen Attest vom 8. März 2022, wonach die Beschwerden des Verstorbenen moderat gewesen seien und für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten sowie des Umstands, dass der Beschuldigte 1 Anästhesist (und nicht Ophthalmologe) ist und sich dessen eigene Untersuchungen in einem einzigen «über einstündigen Gespräch» erschöpften – effektiv noch auf die Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 verlassen durfte. Der Beschuldigte 2 hat in diesem Zusammenhang zwar in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 ausgeführt, er habe im Vorfeld der Suizidbegleitung «nochmals die Urteilsfähigkeit geprüft und sodann bejaht» (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2025, S. 5 Rz. 13). Damit übereinstimmend ist dem Verlaufsprotokoll der Suizidbegleitung vom 28. April 2022, welches vom Beschuldigten 2 unterzeichnet ist, unter Ziffer 3 ein Eintrag zu entnehmen, wonach um 11:55 Uhr eine «letzte Abklärung der Stabilität des Freitodwunsches und der Urteilsfähigkeit» erfolgt sei (vgl. act. 123). Wie diese eigene Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. durch den Beschuldigten 2 erfolgt sein soll, wird indes nicht dargelegt. Vielmehr hat der Beschuldigte 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft am 30. November 2023 zu Protokoll gegeben, der Verstorbene habe am Tag der Suizidbegleitung einen absolut urteilsfähigen Eindruck gemacht, aber er [der Beschuldigte 2] habe sich «natürlich» auf das Dokument abgestützt, welches er vom Beschuldigten 1 erhalten habe (vgl. act. 297 Rz. 174 ff.). Gemäss den Depositionen von G. , welche beim Suizid von †E. ebenfalls als Sterbebegleiterin anwesend war (vgl. act. 121 f.; vgl. act. 399 Rz. 119 ff.), erfolge die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von sterbewilligen Personen durch die Mitglieder der Suizidbeihilfeorganisation jeweils dahingehend, dass die suizidwillige Person gefragt werde nach deren Namen und Geburtsdatum, nach dem Grund, weshalb die suizidwillige Person vor Ort sei, ob sie wisse, was passiere, wenn sie den Verschluss öffne sowie ob ihr bewusst sei, dass sie den Prozess jederzeit stoppen könne (vgl. act. 407 Rz. 289 ff.). Dieser Fragenkatalog ist im Wesentlichen auch dem vom Beschuldigten 2 zu den Akten gereichten Dokument «Déroulement de la MVA» zu entnehmen, welcher teilweise bereits um die gewünschten Antworten ergänzt ist («Quels sont vos nom et prénom?; Quelle est votre date de naissance?; Pouvezvous me dire pour quelle raison vous êtes venu en Suisse? Pour mourir; Pouvezvous me rappeler ce qui va se passer si vous actionner le déclenchement de la perfusion? Je vais mourir»; vgl. Beilage 1 zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 17. Dezember 2024). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass äusserst fraglich erscheint, ob derart allgemein gehaltene Fragen dazu geeignet sind, die Urteilsfähigkeit einer Person in Bezug auf deren Sterbewunsch zu ermitteln, wie im Übrigen – wie vorstehend bereits festgestellt – auch die Bezeichnung einer Person als «zu allen Qualitäten orientiert» diesbezüglich keine belastbaren Rückschlüsse ermöglicht (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Das persönliche Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und †E. wurde am 27. April 2022 durchgeführt (vgl. act. 139), wobei der Beschuldigte 1 am 1. Dezember 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hat, er gehe davon aus, das Gespräch sei am Nachmittag des fraglichen Datums erfolgt (vgl. act. 349 Rz. 285 f.). Demgegenüber fand der begleitete Suizid des Verstorbenen am Vormittag des 28. April 2022 statt (vgl. act. 123). Dieser zeitliche Ablauf legt insofern nahe, dass der Termin für die begleitete Selbsttötung im Voraus und vor Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 festgelegt worden sein muss. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführenden mit am 16. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangener Eingabe darauf hingewiesen, dass auf dem Mobiltelefon von †E. sich eine Nachricht einer Person namens «I. » befunden habe, wonach das Gespräch mit dem Beschuldigten 1 «de courtoisie» erfolgt sein soll (vgl. act. 179). Ein Ausdruck der fraglichen Nachricht befindet sich bei den Verfahrensakten (vgl. act. 277). Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2023 präzisierte der Vater des Verstorbenen, unter einer Konsultation «de courtoisie» sei ein formeller, schneller Besuch bei einem Arzt zu verstehen (vgl. act. 235 Rz. 114 f.). Eine Konsultation aus Höflichkeit («de courtoisie») indiziert eine reine Formalität. Ob es sich bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 – jedenfalls aus Sicht der Mitarbeitenden der Suizidbeihilfeorganisation – um eine blosse Formsache gehandelt haben könnte, wird Gegenstand der weiteren Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft sein. G. , welche ebenfalls für die F. tätig ist und am 28. April 2022 beim Suizid von †E. als Sterbebegleiterin persönlich anwesend war (vgl. act. 121 f.; act. 399 Rz. 119 ff.), hat demgegenüber der Staatsanwaltschaft am 22. März 2024 zu Protokoll gegeben, dass «in der Regel – nicht auf diesen Fall bezogen – von uns aus, also von F. aus, immer ein Psychiater beigezogen» werde (vgl. act. 405 Rz. 248 f.). Insofern stellt sich auch im Lichte der Umstände, wonach es sich beim Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und †E. gemäss Auskunft der als «I. » bezeichneten Person um eine Konsultation «de courtoisie» gehandelt haben soll, die F. gemäss Depositionen von G. in der Regel einen Psychiater beiziehe und weil aus dem Internetauftritt der F. sowie aus dem Dokument «Déroulement de la MVA» hervorgeht, dass « », die Frage, ob sich der Beschuldigte 2 angesichts sämtlicher Umstände bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf die Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 bzw. die Urteilsfähigkeit von †E. verlassen durfte und sich nicht vielmehr in der konkreten Situation auch die Frage stellen musste, dass der auf 50 kg abgemagerte 28-jährige Mann versucht gewesen sein könnte, eine erstellte Depression zu verheimlichen, um die kosten- und zeitintensive psychiatrische Untersuchung zu vermeiden. Im Übrigen fragt sich angesichts der fehlenden Fachkenntnisse des Beschuldigten 1 auf dem Fachgebiet der Ophthalmologie, ob nicht bereits die Erteilung des Auftrags zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. an den Beschuldigten 1 gegen Sorgfaltspflichten verstossen haben könnte, wobei sich aus den Verfahrensakten nicht ergibt, wer innerhalb der F. dem Beschuldigten 1 den Auftrag zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen erteilt hat. Wie die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machen, könne möglicherweise die in den Verfahrensakten als «I. » bezeichnete Person hierüber Aufschluss geben (vgl. hierzu E. 7 hiernach). So oder anders stellt sich bei einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Umstände jedenfalls die Frage, wie das Verhalten des Beschuldigten 2 im Lichte des allgemeinen Gefahrensatzes, wonach diejenige Person, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (vgl. E. 6.3.2 hiervor), zu werten ist. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass sich vorliegend – auch bezüglich des Beschuldigten 2 – diverse Fragen im Hinblick auf allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen stellen, welche bis dato weder durch die Rechtsprechung noch die Doktrin abschliessend geklärt worden sind. Wie vorstehend bereits dargelegt dürfen bei schweren Tatvorwürfen – wie dem vorliegenden – keine allzu hohen Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden und drängt sich in der Regel eine Überweisung an das Sachgericht auf, wenn im Kontext schwerer Delikte unter anderem heikle Fragen bezüglich Sorgfaltspflichtverletzungen zu beurteilen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe des Sachgerichts, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten 2 zu urteilen. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung ist dementsprechend auch im Kontext der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 2 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung (vgl. E. 5.2.4 hiervor sowie E. 7. hiernach) und anschliessenden Anklageerhebung an diese zurückzuweisen. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen auch die vom Beschuldigten 2 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 angeführte Legalinspektion des IRM Basel nichts, zumal dem «Gutachterauftrag Legalinspektion bei assistiertem Suizid» der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 zu entnehmen ist, die fragliche Legalinspektion habe sich auf die «angetroffene Situation, Befragung der Sterbebegleitung sowie der abgegebenen Dokumente [ärztliche Untersuchungsberichte etc.]» gestützt (vgl. act. 147 f.; vgl. hierzu auch Bericht über die Legalinspektion / Lokalaugenschein des IRM Basel vom 20. Mai 2022, act. 159). Entsprechend lagen der fraglichen Legalinspektion im Wesentlichen die Versicherungen seitens der für die Suizidbeihilfeorganisation tätigen Personen, wonach †E. urteilsfähig gewesen sei, sowie die selektiv vom Verstorbenen vorgelegten Unterlagen vor. Bei dieser Sachlage kann aus den Feststellungen des IRM Basel nicht geschlossen werden, die Urteilsfähigkeit von †E. bzw. die Sorgfältigkeit des Vorgehens der Beschuldigten sei in einem Masse erstellt, sodass mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen wäre bzw. sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Dementsprechend bleibt es dabei, dass die Aufgabe, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten 2 zu befinden, dem Sachgericht zukommt. Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit 6.5.4 Da in der vorliegenden Strafuntersuchung zwei Personen beschuldigt sind, ist an dieser Stelle abschliessend Folgendes festzuhalten: Sollten die Strafbehörden nach Prüfung sämtlicher Umstände zum Schluss gelangen, es liege bei einem der Beschuldigten ein (eventual-)vorsätzliches Handeln vor, so entfällt damit nicht automatisch eine Fahrlässigkeitshaftung des andern. Vielmehr müssten in einem solchen Fall die Grenzen des Vertrauensgrundsatzes und der Verantwortlichkeiten abgesteckt werden und eine allfällig strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit eigenständig beurteilt werden (vgl. BGE 135 IV 56 E. 3.3). Beweisantrag auf Befragung von «I. »

E. 7 Einzugehen ist schliesslich auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ihre mit Eingabe vom 8. Januar 2025 gestellten Beweisanträge mit Verfügung vom 16. Januar 2025 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2025 begehrt, es sei der Beschuldigte 2 aufzufordern, den vollständigen Namen und die Kontaktdaten der in den Verfahrensakten als «I. » bezeichneten Person bekanntzugeben und es sei sodann die fragliche Person durch die Staatsanwaltschaft zu befragen. Zur Begründung dieser Beweisanträge führten die Beschwerdeführenden zusammengefasst aus, bei den Verfahrensakten befinde sich eine von †E. verfasste, mutmasslich an die F. gerichtete E-Mail vom 1. April 2022. Aus dieser gehe hervor, dass †E. seit Januar [wohl 2022] im Kontakt mit «I. » gestanden sei. Ferner befinde sich bei den Verfahrensakten eine von †E. versandte E-Mail vom 3. April 2022, in welcher er darum ersucht habe, dass ein Arzt vor seiner Entscheidung und nach Kenntnisnahme seines Dossiers telefonisch mit ihm Kontakt aufnehme. Gleichentags habe «I. » per E-Mail geantwortet, sie werde prüfen, ob diesem Wunsch nachgekommen werden könne. Aus den Verfahrensakten ergebe sich jedoch nicht, ob das von †E. erbetene Telefonat je stattgefunden habe. Der nächste aktenkundige Kontakt mit «I. » ergebe sich sodann aus einer von dieser Person am 24. April 2022 gesendeten E-Mail, mit welcher dem Verstorbenen ein Dokument zum Ablauf der Suizidbegleitung zugestellt worden sei. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass «I. » Auskunft über die Kommunikation mit †E. vor dessen Suizid geben könne, insbesondere dazu, ob das von ihm erbetene Telefonat mit einem Arzt stattgefunden und wer bei der Suizidbeihilfeorganisation die vom Verstorbenen zur Verfügung gestellten Unterlagen validiert habe (vgl. unpaginierte Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2025). Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der streitgegenständlichen Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, deren Erhebung von den Beschwerdeführenden beantragt worden sei, sei für die Abklärung des vorgeworfenen Tatbestands nicht entscheidrelevant bzw. unerheblich (vgl. unpaginierte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2025, S. 2). In ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2025 führen die Beschwerdeführenden ergänzend ins Feld, eine Einvernahme von «I. » sei auch deshalb angezeigt, weil diese Person vermutungsweise als einzige Mitarbeiterin der F. in den drei Monaten vor der Selbsttötung von †E. persönlichen Kontakt mit diesem gehabt habe. Entsprechend könne sie darüber Auskunft geben, ob sie sich je mit den in der vorliegenden Strafuntersuchung beschuldigten Personen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit von †E. ausgetauscht habe. Überdies könne sie Angaben zum psychischen Zustand des Verstorbenen in den drei Monaten vor dessen Suizid machen (vgl. Beschwerde vom 6. Februar 2025, S. 5, Rz. 11). Die Beanstandung der Beschwerdeführenden, wonach die Abweisung ihrer Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft in casu unzulässig gewesen sei, erweist sich als begründet. Nach Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht ausschliessen, dass die Aussagen der in den Akten als «I. » bezeichneten Person relevant sein könnten für die Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts. Aus den Verfahrensakten ergibt sich diesbezüglich, dass die sachverhaltlichen Darstellungen der Beschwerdeführenden zutreffen. So liegt bei den Verfahrensakten eine von †E. stammende E-Mail vom 1. April 2022, in welcher er ausführt, er stehe seit Januar [wohl 2022] im Kontakt zu «I. » («Je suis en contact avec I. deupuis déjà le mois de janvier»; vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). Ebenso findet sich in den Akten die von den Beschwerdeführenden erwähnte E-Mail des Verstorbenen vom 3. April 2022, in welcher er um eine vorgängige telefonische Kontaktaufnahme seitens des ihn beurteilenden Arztes ersucht («j’aimerais bien si c[‘]est possible: que le médecin prenne contact par téléphone avec moi avant sa décision et une fois qu’il aura pris connaissance des dossiers»), wobei der Adressat oder die Adressatin aus der fraglichen E-Mail nicht ersichtlich wird (vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). Allerdings findet sich ebenso die von den Beschwerdeführenden erwähnte E-Mail von «I. » vom 3. April 2022, in welcher mitgeteilt wird, sie werde prüfen, ob dem Wunsch von †E. um vorgängige telefonische Kontaktierung durch einen Arzt nachgekommen werden könne (vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). Ebenso liegt bei den Akten die von den Beschwerdeführenden angeführte E-Mail von «I. » vom 24. April 2022, mit welcher ein Dokument bezüglich des Ablaufs der Suizidbegleitung versandt wurde, wobei der fraglichen E-Mail nicht zu entnehmen ist, wer deren Adressat gewesen ist (vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). So oder anders ist den Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage aber darin zuzustimmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Person namens «I. » gegebenenfalls relevante Angaben zum inkriminierten Sachverhalt machen kann, namentlich zu eigenen Wahrnehmungen des Zustands von †E. bzw. zur Kommunikation mit diesem in den drei Monaten vor dessen Suizid, zur Frage, wer die von †E. eingereichten Unterlagen bei der F. geprüft bzw. validiert hat, ob die Thematik der Urteilsfähigkeit organisationsintern bzw. mit den beiden in der vorliegenden Strafuntersuchung Beschuldigten besprochen wurde und wer gegebenenfalls nebst «I. » bei der F. persönlichen Kontakt zum Verstorbenen hatte. Insofern ist festzustellen, dass die Untersuchung (auch in diesem Punkt) wesentliche Lücken aufweist, weshalb die angefochtenen Einstellungsverfügungen auch deshalb aufzuheben sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Ergebnis

E. 8 Im Ergebnis ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 (Verfahren MU1 23 2374 etc.) aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an diese zurückzuweisen bzw. die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die vorstehend dargelegten Untersuchungshandlungen durchzuführen und nach Abschluss der Untersuchung Anklage beim Strafgericht zu erheben. Ebenso ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 (Verfahren MU1 23 2375 etc.) aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an diese zurückzuweisen bzw. die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die vorstehend dargelegten Untersuchungshandlungen durchzuführen und nach Abschluss der Untersuchung Anklage beim Strafgericht zu erheben. Kosten 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Gutheissung der Beschwerden, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts für die Fälle 470 25 25 sowie 470 25 26 auf die Staatskasse zu nehmen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) werden diese auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von gesamthaft CHF 100.00 (§ 3 Abs. 6 GebT). Demgemäss belaufen sich die Verfahrenskosten auf total CHF 2'100.00. Da diese zu Lasten des Staates gehen, werden die von den Beschwerdeführenden geleisteten Sicherheitsleistungen für die Fälle 470 25 25 sowie 470 25 26 von je CHF 750.00, somit gesamthaft CHF 1'500.00, diesen zurückerstattet. 9.2.1.1 Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben mit ihren Beschwerden vom 6. Februar 2025 jeweils eine Parteientschädigung beantragt. Nach Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt. Obschon Art. 436 Abs. 3 StPO lediglich auf die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 409 StPO verweist, ist die Bestimmung nach herrschender Auffassung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (vgl. BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 436 N 4; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 4; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 14). Der Entschädigungsanspruch richtet sich im Rahmen von Art. 436 Abs. 3 StPO gegen den Staat, weil dieser im Falle der Aufhebung eines Entscheids fehlerhaft gehandelt hat, somit hierfür die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. Yvona Griesser , a.a.O., Art. 436 N 4; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 4; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 436 N 14; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1328). 9.2.1.2 Gestützt auf das vorstehend Dargelegte ist zu erkennen, dass den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 aus der Staatskasse eine Parteientschädigung auszurichten ist. Diese ist gestützt auf § 18 Abs. 1 f. der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, insgesamt somit CHF 864.80, für angemessen. 9.2.1.3 Desgleichen ist zu erkennen, dass den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 aus der Staatskasse eine Parteientschädigung auszurichten ist, welche gestützt auf § 18 Abs. 1 f. TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Wiederum erachtet die Beschwerdeinstanz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, insgesamt somit CHF 864.80, für angemessen. 9.2.1.4 Dementsprechend ist den Beschwerdeführenden für die Fälle 470 25 25 sowie 470 25 26 eine Parteientschädigung von total CHF 1’729.60 inklusive Mehrwertsteuer von 8.1 % (= CHF 129.60) auszurichten. 9.2.2 Der unterliegende Beschuldigte 1 hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 eine Parteientschädigung beantragt. Zum Entschädigungsanspruch bei Aufhebung eines Entscheids nach Art. 436 Abs. 3 StPO ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 9.2.1.1 hiervor). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 24. Februar 2025 ist im Lichte der Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2025 zudem fakultativ erfolgt. Dementsprechend ist dem unterliegenden Beschuldigten 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9.2.3 Der unterliegende Beschuldigte 2 hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 11. März 2025 eine Entschädigung von CHF 3’222.35, bestehend aus einem Aufwand von 8.5 Stunden à CHF 350.00 (= CHF 2’975.00), Auslagen von CHF 5.90 sowie einer Mehrwertsteuer von 8.1 % in Höhe von CHF 241.45, beantragt. Zu den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 9.2.2 hiervor). Dementsprechend ist auch dem Beschuldigten 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Verfahren 470 25 25 und 470 25 26 werden vereinigt.
  2. In Gutheissung der Beschwerden werden die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 27. Januar 2025 (Verfahren MU1 23 2374 etc. sowie MU1 23 2375 etc.) aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen . 3.a) Die Kosten des vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2’100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates. b) Die von den Beschwerdeführenden erbrachte Sicherheitsleistung für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 in der Höhe von CHF 750.00 wird diesen zurückerstattet. c) Die von den Beschwerdeführenden erbrachte Sicherheitsleistung für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 in der Höhe von CHF 750.00 wird diesen zurückerstattet. 4.a) Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (= CHF 64.80), somit gesamt- haft CHF 864.80, aus der Staatskasse ausgerichtet. b) Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (= CHF 64.80), somit gesamt- haft CHF 864.80, aus der Staatskasse ausgerichtet.
  3. Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dem Beschuldigten 2 wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. […]. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (Verfahrens-nummer 7B_1130/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. April 2025 (470 25 25) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Ersucht eine 28-jährige Person in abgemagertem Ernährungszustand um assistierten Suizid, ist deren Urteilsfähigkeit sorgfältig abzuklären. Dabei kann es kaum als sorgfaltspflichtkonform eingestuft werden, wenn zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer solchen suizidwilligen Person auf die von dieser (selektiv) vorgelegten (Patienten-) Unterlagen abgestützt wird und darüber hinaus lediglich ein Anästhesist ein einziges, rund einstündiges Gespräch mit der sterbewilligen Person führt. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen (im Sinne der Erwägungen) vorzunehmen und danach Anklage an das Strafgericht zu erheben. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Isabella Schibli (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien A. und B. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin C. Beschuldigter 1 . D. Beschuldigter 2 Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Januar 2025) A. Mit Verfügungen vom 27. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die gegen Dr. med. C. (Verfahren MU1 23 2374 etc.) und D. (Verfahren MU1 23 2375 etc.) wegen des Straftatbestands der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) geführten Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1), verwies die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg (Ziffer 2), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Ziffer 3), ordnete an, dass über die Ansprüche der Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellung mit separater Verfügung entschieden werde und setzte den Beschuldigten eine Frist von 30 Tagen zur Anmeldung, Bezifferung und soweit möglich Belegung allfälliger noch nicht geltend gemachter Ansprüche unter Angabe der Bankverbindung (Ziffer 4). Auf die Begründung dieser beiden Verfügungen sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die obgenannten Einstellungsverfügungen erhoben die Privatkläger und Ehegatten A. und B. , beide vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Fuchs (nachfolgend: Beschwerdeführende), mit Eingaben vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragten in den jeweiligen Rechtsmittelschriften, (1.) es sei die jeweilige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 aufzuheben; (2.) und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen sowie eine Zeugin zu befragen; (3.) dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2025 setzte das Kantonsgericht den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO nicht erstreckbare Fristen zur Leistung einer Sicherheit von jeweils CHF 750.00 pro Beschwerdeverfahren bis zum 21. Februar 2025, wobei die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 383 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen wurden, dass bei nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten werde. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihren Stellungnahmen, beide jeweils datierend vom 21. Februar 2025, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden. E. Der Beschuldigte Dr. med. C. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel (nachfolgend: Beschuldigter 1), beantragte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. F. Ebenso begehrte der Beschuldigte D. , vertreten durch Advokat Peter Bürkli (nachfolgend: Beschuldigter 2), mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Geltendmachung einer allfälligen Parteientschädigung. G. Mit kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 28. Februar 2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die eingeforderten Sicherheitsleistungen fristgerecht erbracht haben, und es wurde der jeweilige Schriftenwechsel geschlossen. H. Schliesslich reichte Advokat Peter Bürkli mit Eingabe vom 11. März 2025 seine Honorarnote zu den Akten. Erwägungen Formelles 1.1 Sowohl die eng zusammenhängenden Rechtsmittel – beide datierend vom 6. Februar 2025 – als auch die angefochtenen Einstellungsverfügungen – beide datierend vom 27. Januar 2025 – beziehen sich im Kern auf denselben Lebenssachverhalt und weisen inhaltlich nur geringfügige Unterschiede auf. Zudem werfen beide Beschwerden vom 6. Februar 2025 ähnliche Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Beschluss zu behandeln. 1.2 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Eltern des Verstorbenen †E. . Als nahen Angehörigen ist ihnen in einer Strafuntersuchung wegen eines potenziellen Tötungsdelikts grundsätzlich Opferangehörigeneigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO zuzuerkennen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.3; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 116 N 9). Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Opferangehörigen im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO, welche Zivilansprüche geltend machen, die gleichen Rechte wie dem Opfer zu. Aus der in Art. 117 Abs. 3 StPO enthaltenen Formulierung «die gleichen Rechte» erhellt, dass sich die Opferangehörigen sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren beteiligen können, wenn sie Zivilforderungen aus eigenem Recht geltend machen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2). Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 23. September 2022 ausdrücklich als Privatklägerschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert und angekündigt, ihre Zivilforderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu beziffern (vgl. act. 189 f.). Dass die Beschwerdeführenden potenziell unter anderem über einen Anspruch auf Genugtuung gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) verfügen könnten, liegt auf der Hand (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2; BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführenden haben sich demnach gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 StPO sowie Art. 117 Abs. 3 StPO als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Überdies sind sie als Opferangehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO durch die beiden angefochtenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf diese Entscheide zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtenen Verfügungen taugliche Anfechtungsobjekte darstellen, die Beschwerdeführenden zulässige Rügen erheben, die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie ihrer Begründungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die vorliegenden Rechtsmittel einzutreten. Parteistandpunkte 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in den angefochtenen Einstellungsverfügungen aus, dem Beschuldigten 1 werde vorgeworfen, am 27. April 2022 die Urteilsfähigkeit von †E. attestiert zu haben, obschon dessen (mutmassliche) Urteilsunfähigkeit für den Beschuldigten 1 bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Dem Beschuldigten 2 werde sodann vorgeworfen, †E. am 28. April 2022 in den Räumlichkeiten der F. in den Tod begleitet zu haben, obschon für den Beschuldigten 2 die zu diesem Zeitpunkt (mutmasslich bestehende) Urteilsunfähigkeit des Sterbewilligen im Hinblick auf dessen Sterbewunsch erkennbar gewesen wäre. Der Privatkläger und Vater des Verstorbenen habe ausgesagt, †E. sei im April 2022 nicht urteilsfähig gewesen. Er habe irrational gehandelt und seine Gemütslage sei instabil gewesen. Er habe einerseits nach medizinischer Behandlung verlangt und von Zukunftsplänen berichtet, andererseits habe er sich in einem verzweifelten Zustand befunden. Er habe sich isoliert und stark abgenommen. Er habe an Schmerzen an der Hornhaut gelitten, welche seine Urteilsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Der Vater des Verstorbenen habe jedoch ebenso erwähnt, †E. habe teilweise keine Schmerzen gehabt. Aus Berichten, welche nach dessen Suizid erstellt worden seien, gehe hervor, dass er von Dezember 2021 bis April 2022 aufgrund einer Angst- und Depressions-Problematik bei einer Psychologin in Behandlung gewesen sei. Diese sowie ein weiterer Arzt hätten †E. geraten, psychiatrische Hilfe zu suchen. Zu einer Konsultation eines Psychiaters sei es aber aufgrund des Suizids nicht mehr gekommen. Laut Aussagen des Vaters von †E. sei dieser in der Lage gewesen, seine psychischen Probleme auch in längeren Gesprächen vor Drittpersonen zu verheimlichen. †E. habe gegenüber der F. unterschriftlich bestätigt, weder eine psychische noch eine neurologische Krankheit bescheinigt erhalten zu haben. In denjenigen Dokumenten, welche er der Suizidbeihilfeorganisation eingereicht habe, sei lediglich von körperlichen Erkrankungen die Rede gewesen. Ferner habe G. , welche beim Suizid von †E. persönlich anwesend gewesen sei, zu Protokoll gegeben, dieser sei zum inkriminierten Zeitpunkt absolut unauffällig gewesen. Es habe ihres Erachtens vor seinem Tod keine Anzeichen oder Hinweise gegeben, dass er an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Depressive Symptome oder Depressionen seien nie ein Thema gewesen, ansonsten ein Psychiater beigezogen worden wäre. Der Beschuldigte 1 bestreite den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf. Er habe geltend gemacht, er habe von der F. lediglich den Auftrag erhalten, einen Patienten zu beurteilen, wofür er analog der Tarmed-Regelungen und somit unabhängig vom Resultat seiner Beurteilung entschädigt werde. Er habe die Unterlagen bezüglich †E. von der F. erhalten, worauf er dieser mitgeteilt habe, aus den Unterlagen würde sich aus seiner Sicht keine Kontraindikation für eine Suizidbegleitung ergeben. Insbesondere habe die Dokumentation keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung aus dem Formenkreis enthalten, welche für ihn sämtliche relevanten Erkrankungen bezüglich der Urteilsfähigkeit umfasse. Der Beschuldigte 1 habe sodann †E. am Nachmittag des 27. April 2024 [recte: 2022] zum ersten Mal gesehen und mit diesem ein einstündiges Gespräch in X. geführt, um die Urteilsfähigkeit bezüglich des Sterbewunsches beurteilen zu können. Für den Beschuldigten 1 sei die Urteilsfähigkeit damals eindeutig gegeben gewesen. †E. habe ihm gegenüber auf Nachfrage auch ausdrücklich das Bestehen psychischer Probleme verneint. Auch der Beschuldigte 2 bestreite den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf. Er habe geltend gemacht, †E. sei anlässlich der Suizidbegleitung urteilsfähig gewesen bzw. habe einen urteilsfähigen Eindruck gemacht. Die Urteilsfähigkeit sei von einem unabhängigen Arzt festgestellt worden. Ohne Attestierung der Urteilsfähigkeit wäre die Suizidbegleitung nicht durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe auch aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen keinen Grund gehabt, an der Urteilsfähigkeit von †E. zu zweifeln. Dieser habe dem Beschuldigten 2 auch nicht von psychischen Problemen berichtet. Es habe keine Anzeichen oder Hinweise gegeben, wonach †E. an Depressionen oder einer sonstigen psychischen Erkrankung gelitten hätte. Insgesamt habe die Strafuntersuchung somit keine Beweise zutage gefördert, welche auf eine Urteilsunfähigkeit von †E. schliessen liessen bzw. nahelegen würden, der Beschuldigte 1 habe die Urteilsfähigkeit von †E. bewusst falsch attestiert. Ebenso habe die Strafuntersuchung keine Beweise erbracht, wonach der Beschuldigte 2 die Urteilsunfähigkeit von †E. in Bezug auf dessen Sterbewunsch hätte annehmen müssen. Dementsprechend seien die gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 geführten Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 2.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Beschwerden vom 6. Februar 2025 demgegenüber zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil – so die Beschwerdeführenden – bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass †E. während der inkriminierten Zeitspanne nicht urteilsfähig gewesen sei. Dies ergebe sich zunächst aus den vom Beschwerdeführer A. gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigten Depositionen, wonach sein Sohn †E. im April 2022 stark abgenommen, sich isoliert und irrational gehandelt habe. Überdies habe die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zwar korrekt festgehalten, dass aus Berichten, welche die Beschwerdeführenden bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hätten, hervorgehe, †E. sei von Dezember 2021 bis April 2022 wegen einer Angst und Depressions-Problematik bei einer Psychologin in Behandlung gewesen, weshalb sowohl die fragliche Psychologin als auch ein weiterer Arzt eine Behandlung durch eine psychiatrische Fachperson angeraten hätten. Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft sei die Depression von †E. jedoch für Ärzte erkennbar gewesen bzw. habe er diese Problematik vor medizinischen Fachpersonen nicht verheimlichen können. Des Weiteren sei der in der Einstellungsverfügung dargestellte Sachverhalt auch insofern unzutreffend, als ausgeführt werde, aus den von †E. bei der Suizidbeihilfeorganisation F. eingereichten medizinischen Unterlagen seien lediglich körperliche Erkrankungen ersichtlich gewesen. Vielmehr gehe aus einem von Dr. H. ausgestellten Arztbericht («Certificat») vom 8. März 2022 hervor, die von †E. geschilderten Augenschmerzen hätten die Charakteristika neuropathischer Schmerzen aufgewiesen. Ärzten sei diesbezüglich bekannt, dass neuropathische Schmerzen auf psychische Probleme bzw. auf eine Depression hinweisen könnten bzw. dass ein Zusammenhang zwischen chronischen Schmerzen und Depressionen bestehe. Entgegen der Staatsanwaltschaft hätten somit erkennbare Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Verstorbenen vorgelegen. Im Arztbericht von Dr. H. vom 8. März 2022 werde ferner festgehalten, die bei †E. diagnostizierte Augentrockenheit sei von mässiger Intensität gewesen («il s’agit d’une sècheresse oculaire d’intensité modérée»). In diesem Zusammenhang habe Dr. H. ferner ausgeführt, er habe dem Verstorbenen erklärt, es gebe vielschichtige Möglichkeiten, die diagnostizierte Augentrockenheit zu behandeln, zumal diese bei ihm von nur mässiger Intensität gewesen sei («il existe de multi façons de traiter les sècheresses oculaires à fortiori quand elles ne sont que modérées comme dans son cas»). Demgegenüber habe sich der Beschuldigte 1 in dessen Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. im Hinblick auf dessen Todeswunsch mit keinem Wort mit dem Arztbericht von Dr. H. auseinandergesetzt und lediglich festgehalten, die Augenerkrankung des Verstorbenen sei nicht behandelbzw. heilbar gewesen. Ferner sei dem Internetauftritt der F. zu entnehmen, dass bei Vorliegen einer psychiatrischen oder neurologischen Diagnose für eine Suizidbeihilfe die Konsultation einer Fachperson auf dem entsprechenden Fachgebiet erforderlich sei. Dasselbe müsse auch bei Vorliegen neuropathischer Schmerzen gelten, weil solche auf psychische Probleme schliessen liessen. Zudem habe der Verstorbene bei der F. lediglich einen einzigen Arztbericht des ihn behandelnden Augenspezialisten sowie eine kurze Biographie eingereicht. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich gewesen, dass es sich um einen 28-jährigen Mann mit guter Ausbildung gehandelt habe, der an einer Augenerkrankung von moderater Ausgeprägtheit verbunden mit chronischen – aber behandelbaren – Schmerzen gelitten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 diese Unterlagen selbst validiert habe. Aufgrund seiner Funktion bei der F. sowie seiner Erfahrung im Bereich der Suizidbeihilfe hätte er – so die Beschwerdeführenden –im Lichte der ihm vorliegenden Unterlagen zumindest starke Zweifel an der Urteilsfähigkeit von †E. haben müssen. Überdies habe der Beschuldigte 2 nach Ansicht der Beschwerdeführenden wissen müssen, dass der von der F. beauftragte Beschuldigte 1 Anästhesist und nicht Psychiater oder Neurologe sei. Entsprechend hätten sich dem Beschuldigten 2 gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch aus diesem Grund starke Zweifel an der Urteilsfähigkeit von †E. aufdrängen müssen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Beschwerdeführenden, wonach eine Person, welche in den Akten als «I. » bezeichnet werde, zu befragen sei, zu Unrecht abgewiesen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nämlich, dass die fragliche Person mit dem Namen «I. » für die F. tätig sei und †E. mutmasslich bis zu seiner Einreise in die Schweiz einzig mit dieser Person in Kontakt gestanden sei. Entsprechend könne «I. » voraussichtlich Auskunft über den psychischen Zustand von †E. vor dessen Suizid geben sowie darüber, ob «I. » sich mit den Beschuldigten hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen ausgetauscht habe. Ebenso könne «I. » allenfalls erhellen, wer die von †E. bei der F. eingereichten Unterlagen validiert habe. Überdies könne «I. » gegebenenfalls Angaben dazu machen, ob dem Wunsch des Verstorbenen, ein Arzt möge sich nach Durchsicht seines Dossiers telefonisch mit ihm in Verbindung setzen, nachgekommen worden sei. Die angefochtenen Einstellungsverfügungen seien dementsprechend aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihren Stellungnahmen – beide datierend vom 21. Februar 2025 – die Abweisung der Beschwerden und verweist im Grundsatz auf die Begründung in den angefochtenen Verfügungen. Ergänzend führt sie zusammengefasst ins Feld, aus den Unterlagen, welche den Beschuldigten vorgelegen hätten, hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit ergeben. †E. habe zudem gegenüber den Beschuldigten psychische Probleme verneint. Wenn die Beschuldigten keine Anzeichen für eine Urteilsfähigkeit hätten erkennen können, so greife die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht, wonach †E. eine Urteilsunfähigkeit vor Ärzten nicht hätte verheimlichen können. Soweit in den Beschwerden auf einen Zusammenhang zwischen neuropathischen Schmerzen und Depressionen hingewiesen werde, bleibe im Dunkeln, ob derartige Auswirkungen in casu tatsächlich vorgelegen hätten. Zudem beinhalte die persönliche Freiheit auch das Recht, seinem Leben ein Ende zu setzen. Dabei sei es nur schwer objektivierbar, wie eine Person ihre Lebensqualität angesichts einer bestehenden Krankheit einordne. Eine Suizidbegleitung sei insofern auch dann zulässig, wenn eine Person weitere Therapien als unzumutbar ablehne. Hinsichtlich des Beweisantrags der Beschwerdeführenden auf Befragung der als «I. » bezeichneten Person hält die Staatsanwaltschaft ferner fest, sie halte eine solche als nach wie vor für nicht erforderlich. Abschliessend verweist die Staatsanwaltschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Suizidbeihilfe selbst bei Personen mit psychischen Erkrankungen nicht ausgeschlossen sei und es in diesem Zusammenhang in einem jüngeren Bundesgerichtsurteil als zulässig erachtet worden sei, dass einer psychisch kranken Person ohne Beizug eines psychiatrischen Fachgutachtens bei deren Suizid assistiert worden sei. 2.4 Der Beschuldigte 1 beantragt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 die Abweisung der ihn betreffenden Beschwerde und macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführer würden seine Aufgabe im vorliegenden Fall verkennen. Er sei mit der Abgabe einer «ärztlichen Beurteilung» der Urteilsfähigkeit betraut gewesen. Demgegenüber sei er nicht beauftragt worden, ein «ärztliches Gutachten» zur Urteilsfähigkeit zu verfassen. Eine ärztliche Beurteilung könne sich nur stützen auf die schriftlichen und mündlichen Angaben des Patienten, die von diesem vorgelegten Unterlagen sowie die eigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen, welche der Beschuldigte 1 vom Patienten gemacht habe. Auf Angaben, die von der zu beurteilenden Person verschwiegen werden, könne sich eine solche Evaluation nicht stützen. Eine vertiefte Abklärung könne nur dort angezeigt sein, wo «Inkongruenzen» zwischen berichteten und wahrnehmbaren Elementen bestehen würden. Der Beschuldigte 1 habe sich daher «auftragsgemäss» nur auf die Unterlagen und Informationen stützen können, die ihm vom Verstorbenen zur Verfügung gestellt worden seien. Bei seiner Beurteilung habe er sich an den Medizinethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» orientiert. Gemäss diesen Richtlinien sei grundsätzlich von Urteilsfähigkeit auszugehen. Gegenteiliges könne nur angenommen werden, wenn eine signifikante Einschränkung mentaler Fähigkeiten vorliege. Der Beschuldigte 1 habe mit †E. ein einstündiges Gespräch in französischer Sprache geführt. Er habe in seiner Beurteilung dargelegt, der Verstorbene habe an einer Keraconjunktivis sicca, einer Photophobie, erheblichen Sehstörungen und einem permanenten Schmerzzustand der Augen gelitten. Überdies habe der Beschuldigte 1 dargelegt, es bestehe keine kurative Behandlungsmöglichkeit für diese Leiden. Der Verstorbene habe ihm gegenüber erklärt, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien mit seinem Entwurf von Lebensqualität nicht vereinbar gewesen. †E. habe sich in einem euthymischen (d.h. ausgeglichenen) Zustand befunden und sei offensichtlich zu Zeit, Ort, Person und Umständen orientiert gewesen. Es hätten weder Anzeichen für eine Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises noch für eine Fremdbestimmung bestanden. An den Richtlinien der SAMW orientiert, habe der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Berufserfahrung und aus der Sicht seines Fachgebietes heraus keine Beeinträchtigung feststellen können, welche die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Sterbewunsches infrage gestellt hätten. Der Beschuldigte 1 habe insofern sämtliche notwendigen Abklärungen vorgenommen. Im Übrigen seien diejenigen Unterlagen, welche im Nachgang zum Suizid des Verstorbenen erstellt bzw. zu den Akten gereicht worden seien, dem Beschuldigten 1 im inkriminierten Zeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb aus diesen nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden könne. Ebenso wenig belaste den Beschuldigten 1 der Umstand, wonach im Arztbericht, welcher ihm vorgelegen sei, von neuropathischen Schmerzen die Rede sei. Grundsätzlich zutreffend sei zwar, dass neuropathische Schmerzen auf psychische Probleme bzw. eine Depression hinweisen könnten, dies sei jedoch nicht zwingend. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich darauf hinweisen würden, gemäss dem aktenkundigen Arztbericht vom 8. März 2022 hätten vielfältige Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerden des Verstorbenen bestanden, bedeute dies nicht, dessen Leiden seien auch kurativ behandelbar bzw. heilbar gewesen. Denn aus den Akten ergebe sich nicht, dass eine Heilung von †E. möglich gewesen wäre. 2.5 Der Beschuldigte 2 begehrt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 ebenfalls die Abweisung der ihn betreffenden Beschwerde vom 6. Februar 2025 und macht zusammengefasst geltend, in der Rechtsmittelschrift werde insinuiert, er sei selbst Arzt. Dies sei unzutreffend. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 (und nicht der Beschuldigte 2) die Urteilsfähigkeit von †E. am 27. April 2022 ärztlich attestiert. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, der Verstorbene habe an neuropathischen Schmerzen bzw. an einer Depression gelitten, welche seine Urteilsfähigkeit beeinflusst habe, lasse sich dies durch die Akten nicht belegen, zumal in einem vom 11. Februar 2022 datierenden, von Dr. J. ausgestellten Arztbericht festgehalten werde, dass beim Verstorbenen klinisch keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie hätten festgestellt werden können. Weder die Abklärungen seitens der F. noch jene durch den Beschuldigten 1 hätten Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit zutage gefördert. Der Beschuldigte 2 habe zudem die Urteilsfähigkeit von †E. im Vorfeld der Suizidbegleitung am 28. April 2022 nochmals geprüft und sodann bejaht. Die Frage, ob die Augenbeschwerden von †E. behandelbar gewesen seien, sei für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht relevant, wobei den Akten auch kein Nachweis zu entnehmen sei, wonach die Beschwerden des Verstorbenen heilbar gewesen wären. Überdies habe eine Legalinspektion durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) keine Hinweise ergeben, wonach im vorliegenden Fall ein psychiatrisches Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen erforderlich gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe sich dementsprechend auf die Bestätigung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen durch den Beschuldigten 1 verlassen dürfen. Dieser habe als Fachperson die Urteilsfähigkeit von †E. unmittelbar vor dessen Suizid umfassend geprüft. Dabei sei auch die Konstanz des Sterbewunsches des Verstorbenen geprüft und bejaht worden. Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (vgl. Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 3.2 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht (nicht) besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Botschaft StPO], BBl 2006 1085 ff., 1273). In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» an das Sachgericht zu überweisen und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen (vgl. BGer 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 319 N 16 ff.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [Praxiskommentar], 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 4. Aufl. 2023, Rz. 1251, mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro reo» greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht (vgl. Botschaft StPO, 1273; BGE 137 IV 219 E. 7.3; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 319 N 16; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., Art. 319 N 8; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 319 N 5). Die Staatsanwaltschaft hat daher nur dann einzustellen, wenn bei erfolgter Anklage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch, Rz. 1251). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Straf-sache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aul. 2020, N 1841). Bei der Frage, ob gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, verfügen die kantonalen Instanzen über einen gewissen Ermessensspielraum. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung bei schweren Delikten tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht stellt (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Insbesondere, wenn im Kontext schwerer Delikte unter anderem heikle Fragen bezüglich Sorgfaltspflichtverletzungen zu beurteilen sind, drängt sich in der Regel eine Überweisung an das Sachgericht auf (vgl. BGer 1B_272/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch, Rz. 1251 Fn. 132). Vorbemerkung 4. In sachverhaltlicher Hinsicht kann zunächst als unbestritten und erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte 1 am 27. April 2022 ein persönliches Gespräch mit †E. zur Abklärung von dessen Urteilsfähigkeit geführt (vgl. act. 139 f.) und der Beschuldigte 1 dem Verstorbenen in der Folge gleichentags ein Rezept zum Bezug des tödlich wirkenden Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital ausgestellt hat (vgl. act. 145). Ebenso unbestritten und durch Akten belegt ist überdies, dass †E. am 28. April 2022 das fragliche Natrium-Pentobarbital im Beisein des Beschuldigten 2 zur Selbsttötung verwendet hat (vgl. act. 95 ff.). Ungeklärt ist demgegenüber die Frage, ob †E. in Bezug auf seinen Sterbewunsch bzw. seinen Suizid urteilsfähig war. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie ihren Stellungnahmen aus, die Urteilsfähigkeit lasse sich in casu nicht feststellen bzw. beurteilen (vgl. E. 2.1 sowie 2.3 hiervor). Ebenso halten die beiden Beschuldigten dafür, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit von †E. (vgl. E. 2.4 f. hiervor). Die Beschwerdeführer führen demgegenüber ins Feld, es hätten verschiedene Hinweise vorgelegen, die auf eine Urteilsunfähigkeit von †E. zum inkriminierten Zeitpunkt hindeuteten (vgl. E. 2.2 hiervor). Urteilsfähigkeit 5.1.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass dem Individuum gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, soweit die sterbewillige Person in der Lage ist, ihren entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2 und 3.4; BGE 133 I 58 E. 6.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Gleichzeitig muss aber auch beachtet werden, dass viele Suizide und Suizidversuche von Menschen begangen werden, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden und die –wenn sie den Selbsttötungsversuch überleben – froh über dessen Scheitern sind (vgl. Esther Walter / Margreet Duetz Schmucki / Chantale BÜRLI ET AL., Suizidprävention in der Schweiz – Ausgangslage, Handlungsbedarf und Aktionsplan, Bundesamt für Gesundheit [Hrsg.], Bern 2016, S. 6). Rund 80 % derjenigen Personen, welche einen Suizidversuch überlebt haben, würden einen solchen nicht wiederholen (vgl. Klaus Peter Rippe / Christian Schwarzenegger / Georg Bosshard / Martin Kiesewetter , Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe, SJZ 3/2005, S. 53 ff., S. 60). In der Psychiatrie wird daher überwiegend die Auffassung vertreten, das Vorliegen eines Suizidwunsches sei bis zum Beweis des Gegenteils als Symptom einer psychischen Störung zu werten (vgl. Klaus Peter Rippe / Christian Schwarzenegger / Georg Bosshard / Martin Kiesewetter , a.a.O., S. 61). Der Staat ist somit zwar verpflichtet, durch urteilsfähige Personen selbstbestimmt gefällte Entscheide zur Selbsttötung zu respektieren. Ebenso fliesst aus dem grundrechtlich verbrieften Recht auf Leben aber auch grundsätzlich eine staatliche Schutzpflicht zur Verhinderung von Suiziden, die nicht auf einer selbstbestimmten Entscheidbildung beruhen (vgl. Daniel Hürlimann , Recht und Medizin am Lebensende – Menschenrechtliche Anforderungen und Regulierungsvorschläge, Habil. Luzern 2021, Baden-Baden 2022, S. 201; Rainer J. Schweizer / Jérémie Bongiovanni , St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N 50 f.; Pierre Tschannen / Martin Buchli , Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen des Bundes im Bereich der Suizidprävention – Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit [BAG], Bern 2004, S. 9). Die Konsequenzen einer fälschlicherweise unterlassenen Suizidverhinderung sind offensichtlich gravierender als die Konsequenzen eines fälschlicherweise verhinderten Suizids. Die am Suizid Gehinderten haben im Nachhinein noch immer die Möglichkeit, ihr Leben zu beenden, «erfolgreiche» Suizidenten haben demgegenüber keine Möglichkeit zur Umkehr. Aus diesem Grund muss in unklaren Situationen der Grundsatz «in dubio pro vita» bzw. «in dubio pro integritate corporis» gelten, d.h. Suizide müssen im Zweifelsfall verhindert werden ( Daniel Hürlimann , a.a.O., S. 202; vgl. Pierre Tschannen / Martin Buchli , a.a.O., S. 8; Axel Tschentscher , Basler Kommentar BV, 2015, Art. 10 N 26). 5.1.2 Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung sind nur strafbar, wenn die Täterschaft aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt und die Selbsttötung zumindest versucht wurde (Art. 115 StGB). Anstiftung und Gehilfenschaft können nur vorliegen, wenn die betroffene Person, die zum Suizid angestiftet oder welcher dabei Hilfe geleistet wird, der Sache nach «Täter» ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die betroffene Person in Bezug auf die konkrete Suizidhandlung urteilsunfähig ist (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Das gestützt auf Art. 10 BV und Art. 8 EMRK zuerkannte Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, setzt voraus, dass die betroffene Person zu einer freien Willensbildung in der Lage und fähig ist, danach zu handeln (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 142 I 195 E. 3.2 sowie BGE 133 I 58 E. 6.1; je mit Hinweisen). Rechtlich entscheidend ist deshalb, ob die betroffene Person in der Lage war, die Bedeutung ihres Verhaltens und des zum Tod führenden Geschehensablaufs zu verstehen bzw. ob sie den Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, eigenverantwortlich und aufgrund eines frei gebildeten Willens gefasst hat. Ist die betroffene Person hingegen mangels Urteilsfähigkeit nicht «Täter», so ist die Hilfeleistung als – vorsätzliche oder fahrlässige – Tötung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung des Opfers als schuldloses Tatwerkzeug anzusehen (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit Hinweisen). 5.1.3 Laut Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Demgegenüber ist Sachverhaltsfrage, ob eine Person an einer Beeinträchtigung leidet, welche ihre Fähigkeit vernunftgemässen Handelns und damit ihre Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB entfallen lässt (vgl. Regina Aebi - Müller , Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung [Patient], in: Jusletter vom 22. September 2014, Rz. 83; Eugen Bucher / Regina Aebi - Müller , Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N 193; Eva Maria Belser / Sandra Egli , Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, ZBJV 7–8/2020, S. 379 ff., S. 391; BGE 124 III 5 E. 4; BGE 117 II 231 E. 2c; BGer 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1.3). Ob das Handeln einer Person objektiv vernünftig ist oder es ihren wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft, ist für die Frage der Urteilsfähigkeit nicht entscheidend (vgl. Eugen Bucher / Regina Aebi - Müller , a.a.O., Art. 16 ZGB N 78; Roland Fankhauser , Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 38; Peter Breitschmid , Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 16 ZGB N 2; Regina Aebi - Müller / Walter Fellmann / Thomas Gächter / Bernhard Rütsche / Brigitte Tag , Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 674; Lenka Ziegler , Sterben in Würde – Wertekonflikt zwischen dem Recht auf Leben und dem Recht auf Sterben – Selbstbestimmungsrecht am Lebensende, in Vasella / Morand [Hrsg.], Werte im Recht – Das Recht als Wert, Zürich 2018, S. 99). Hierauf weist auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ausdrücklich hin (vgl. Medizinethische Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis», 2019, Ziff. II.2.6, S. 8 f.). So kann etwa auch eine Person urteilsfähig sein, die aus religiösen Gründen eine wenig invasive lebensrettende Behandlung ablehnt, auch wenn dies für aussenstehende Dritte unverständlich erscheinen mag (vgl. Eugen Bucher / Regina Aebi - Müller , a.a.O., Art. 16 ZGB N 61). Dementsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass «der professionelle Massstab des Arztes und die Werte-welt des Patienten» nicht zwangsläufig «zu denselben Entscheidungen über Gesundheit und Krankheit» führen und «das Wohl des Patienten nicht ohne Weiteres mit der ärztlich indizierten Behandlung gleichgesetzt werden» dürfe, weshalb zum Patientenwohl gerade auch «die Ablehnung einer vom Arzt für indiziert gehaltenen Behandlung durch den Patienten» gehöre (BGE 124 IV 258 E. 2). Das Patientenwohl richte sich deshalb nach dem Willen der zu behandelnden Person und nicht danach, was nach ärztlicher Auffassung im Patienteninteresse liege (vgl. BGE 124 IV 258 E. 2). Unter Umständen kann die objektive Unvernünftigkeit einer Handlung aber die genauere Abklärung der Urteilsfähigkeit nahelegen, etwa wenn im konkreten Fall die Befürchtung besteht, dass sich die betroffene Person ihrer Handlung bzw. deren Folgen nicht mehr bewusst ist bzw. war (vgl. BGE 124 III 5 E. 4c/cc; Regina Aebi - Müller / Walter Fellmann / Thomas Gächter / Bernhard Rütsche / Brigitte Tag , a.a.O., Rz. 674; Roland Fankhauser , a.a.O., Art. 16 ZGB N 38; ferner auch die Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis», 2019, Ziff. II.2.6, S. 8 f., wonach Entscheidungsinhalte oder -motive des Patienten Anlass für begründete Zweifel und damit für eine vertiefte Evaluation der Urteilsfähigkeit sein können). Die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit erfordert im Kontext medizinischer Behandlungen, dass die betroffene Person nicht nur den unmittelbaren Kausalverlauf einer Handlung intellektuell versteht, sondern dass sie sich auch der dadurch verursachten (längerfristigen) Folgen bewusst ist (vgl. BGE 127 I 6 E. 7b/aa). Nicht notwendig ist es dabei aber, dass sie über besondere Fachkenntnisse verfügt. So wird in der Doktrin darauf hingewiesen, dass kaum je ein Patient medizinische Kausalzusammenhänge, mögliche Behandlungsverläufe und -alternativen, die Wirkungsweise von Medikamenten usw. vollständig verstehen wird. Dies sei jedenfalls dann unschädlich, wenn sich die betroffene Person insgesamt ein kohärentes Bild machen könne und die für den Entscheid wesentlichen Grundlagen erfasse (vgl. Eugen Bucher / Regina Aebi - Müller , a.a.O., Art. 16 ZGB N 50; Regina Aebi - Müller , a.a.O., Patient, Rz. 66; vgl. Rochus Jossen , Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, Diss. Bern 2009, S. 78). Für die Urteilsfähigkeit im medizinischen Behandlungskontext sei daher zu fordern, dass die erkrankte Person intellektuell in der Lage sei, Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen, die damit verbundenen Risiken und Chancen usw. mindestens in groben Zügen zu verstehen (vgl. Regina Aebi - Müller , a.a.O., Patient, Rz. 68). Dabei gelte es zu beachten, dass selbst hochintelligente Personen unter Umständen urteilsunfähig in Bezug auf die Notwendigkeit einer Behandlung sein können, sofern ihre Uneinsichtigkeit Ausdruck ihrer Krankheit sei ( Eugen Bucher / Regina Aebi - Müller , a.a.O., Art. 16 ZGB N 55). Demgegenüber würden Fehlabwägungen aus Trotz oder Misstrauen gegen die behandelnden Personen die Urteilsfähigkeit nicht schlechterdings ausschliessen (vgl. Mario Gmür , Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, in: Petermann [Hrsg.], Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, St. Gallen 2010, S. 39). Hinsichtlich der Frage des Behandlungsverzichts wird im Schrifttum ferner ausgeführt, dass ein solcher selbst dann in Urteilsfähigkeit erfolgen könne, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht als unbedingt geboten erscheine, vorausgesetzt, der Behandlungsverzicht beruhe auf einfühlbaren Motiven (vgl. Thomas Geiser , Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus juristischer Sicht, in: Hafner / Seelmann / Widmer Lüchinger [Hrsg.], Selbstbestimmung an der Schwelle zwischen Leben und Tod, Zürich 2014, S. 6; Carmen Ladina Widmer Blum , Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung – insbesondere: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Diss. Luzern 2010, Zürich 2010, S. 86; vgl. ferner Eugen Bucher , Der Persönlichkeitsschutz beim ärztlichen Handeln, in: Arzt und Recht, BTJP 1984, 1985, S. 44). Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung kann der Sterbewunsch sowohl Ausdruck des therapierbaren Krankheitsbilds als auch ein von diesem unabhängiges, in Urteilsfähigkeit entstandenes Ansinnen sein (vgl. BGE 136 II 415 E. 2.3.4; BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1; BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 7.3). Es gilt daher zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruht («Bilanzsuizid»), den es gegebenenfalls zu respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden (vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1; BGer 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.1 ff.). 5.2.1 Die Beschwerdeführenden haben mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 2. August 2024 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit von †E. zum inkriminierten Zeitpunkt beantragt (vgl. act. 627 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 16. Januar 2025 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Aktengutachten könne vorliegend keine Erkenntnisse hinsichtlich der Urteils(un)fähigkeit von †E. im Hinblick auf dessen Todeswunsch liefern, weil sich lediglich die ärztliche Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 spezifisch zu dieser Frage äussere. Die übrigen vorhandenen Aktenstücke würden zu dieser Thematik keine Stellung beziehen. Hinweise auf eine Depression oder auf psychische Probleme des Verstorbenen würden keine Urteilsunfähigkeit belegen. Ein post mortem verfasstes Gutachten zur Urteilsfähigkeit von †E. könne daher nicht zur Klärung des vorliegenden Falles beitragen (vgl. unpaginierte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2025). Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet: 5.2.2 Zunächst ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach in jenen Fällen, in denen die sterbewillige Person an einer psychischen Erkrankung leidet, sichergestellt werden muss, dass der Suizidwunsch ein von der psychischen Erkrankung unabhängiges, in Urteilsfähigkeit entstandenes Ansinnen ist. Der Sterbewunsch muss mit anderen Worten auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid beruhen und darf nicht Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung sein (vgl. E. 5.1.3 hiervor). 5.2.2.1 Die Akten enthalten hinsichtlich des Gesundheitszustands von †E. namentlich folgende Informationen: Ein vom 14. Januar 2020 datierendes, an den Vater des Verstorbenen gerichtetes Schreiben, verfasst von Dr. K. , Oberarzt im Spital L. (vgl. act. 129). Gemäss dem fraglichen Schreiben habe Dr. K. †E. gleichentags untersucht. Dem Patienten sei es gesundheitlich besser gegangen, obschon er noch Symptome von [Augen-]Trockenheit verspürt habe. Es habe keine wirkliche Tränensekretion mehr vorgelegen und die Symptome seien nach wie vor nach links lateralisiert gewesen. Die Laborwerte seien jedoch beruhigend gewesen, da sie keine Autoimmunität gezeigt hätten («la biologie est rassurante puisque’elle ne montre pas d’autoimmunité»). Die Bildgebung habe eine Hypertrophie der Schleimhaut auf der Ebene der Hornhaut sowohl rechts als auch links aufgezeigt. Bei der Untersuchung am 14. Januar 2020 habe sich weiterhin eine Verminderung des Tränenfilms, ohne weitere Befunde, abgesehen von einer leichten evaporativen Trockenheit gezeigt («Aujourd’hui à l’examen, il existe toujours une diminution du lac lacrymal sans autre signe associé en dehors d’une sécheresse un peu évaporatoire»). Dr. K. habe deshalb vorgeschlagen, einen Tränenwegsverschluss («bouchon méatique inférieur») einzusetzen, um zu versuchen, etwas mehr Tränen beim linken Auge zurückzuhalten. Die Befeuchtungsbehandlung sei weitergeführt und mit der lokalen Anwendung von Zalerg und Naabak kombiniert worden. Auch habe der Arzt angeregt, die Behandlung allenfalls um ein oral einzunehmendes Antihistaminikum kombiniert mit einem nasal einzunehmen-den Kortikoid zu ergänzen. Die Verfahrensakten enthalten ferner ein von Prof. H. , Chefarzt des Fachbereichs Ophthalmologie des Spitals M. , verfasstes, vom 8. März 2022 datierendes Attest («Certificat»; act. 135 f.). Im fraglichen Attest wird †E. eine Augentrockenheit von objektiv mässig ausgeprägter Intensität bei Vorliegen einer Resttränensekretion und einer leichten Beeinträchtigung des Augenlids bescheinigt («il s’agit d’une sécheresse oculaire d’intensité modérée sur le plan objectif avec une sécrétion lacrymale résiduelle et une atteinte palpébrale de faible intensité»). Dies stehe im Gegensatz zu den Beschwerden und dem grossen Unbehagen, von welchem †E. berichtet habe. Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen habe Prof. H. dem Verstorbenen empfohlen, einen Schmerzspezialisten beizuziehen, da die geschilderten Beschwerden auf neuropathische Schmerzen hingedeutet hätten. Aus diesem Grund habe Prof. H. dem Verstorbenen auch eine Untersuchung hinsichtlich einer Kleinfaser-Krankheit vorgeschlagen. Des Weiteren habe er †E. darüber aufgeklärt, dass es vielfältige Möglichkeiten gäbe, dessen Augentrockenheit zu behandeln, zumal diese nur moderat ausgeprägt gewesen sei («j’ai expliqué au patient qu’il existe de multi façons de traiter les sécheresses oculaires à fortiori quand elles ne sont que modérées comme dans son cas»). Überdies habe er †E. klargemacht, dass eine wesentliche Verschlechterung im Verlauf bei dieser Art von Befund nicht die Regel sei, wenn der Zustand wie hier bei den ersten Untersuchungen noch nicht zu weit fortgeschritten sei («J’ai aussi expliqué que l’aggravation majeure avec le temps n’est pas la règle dans ce type d’atteinte, surtout lorsque l'état n'est pas trop avancé lors des bilans initiaux»). Sodann findet sich bei den Akten ein an Prof. H. gerichtetes Schreiben von Dr. N. , Spital M. , vom 4. März 2022 bezüglich einer anti-Schmerz Konsultation («consultation anti douleur»; vgl. act. 215). Im fraglichen Schreiben wird ausgeführt, die Augenbeschwerden von †E. hätten sich zufolge einer Behandlung mit Laroxyl um 50 % gebessert. Die Dosis sei ohne Bedenken auf zweimal 10 mg gesteigert worden, da †E. bereits ohne Probleme seit Jahren eine Höchstdosis Anafranil aufgrund einer anderen Indikation eingenommen habe. Dr. N. habe †E. zudem Übungen gezeigt, welche einer Ermüdung der Augen bei der Arbeit am Computer hätten begegnen sollen. Sie habe beabsichtigt, †E. ungefähr in drei Monaten wiederzusehen, um den Verlauf zu beurteilen. Des Weiteren liegt ein vom 10. Oktober 2022 datierender Bericht («Compte-Rendu») einer am 19. April 2022 durchgeführten Konsultation von †E. bei Dr. O. , Spital P. , vor (vgl. act. 195). Bei dieser Konsultation sei bei †E. eine Körpergrösse von 174 cm bei einem Körpergewicht von 50 kg (sic!) festgestellt worden. Im fraglichen Bericht wird sodann ausgeführt, bei der Befragung von †E. seien beständige neuropathische Schmerzen auf den trockenen Augen, insbesondere dem linken, festgestellt worden. Die psychische Belastung sei erheblich erschienen («l’impact psychologique apparaît majeur»). Es seien deutliche depressive Äusserungen geäussert und in der Akte vermerkt worden («des propos dépressifs francs sont prononcées et notés dans le dossier»). Diese seien von einem verbalisierten Gefühl der Hoffnungslosigkeit begleitet gewesen («ils sont accompagnés d’un état de désespérance verbalisé»). Die verschriebene Medikation habe eine Kombination aus 25 mg Lyrica (viermal täglich) und Rivotril in Tropfen umfasst, welche die Symptome hätte verringern sollen. Dr. O. habe †E. überdies ein weiteres Treffen vorgeschlagen, um ein autologes Serum vorzubereiten, welches von diesem verlangt worden sei. Zudem habe Dr. O. gegenüber †E. insistiert, dieser solle den hauseigenen Psychiater, Dr. Q. , konsultieren, und er habe dies gegenüber †E. auch begründet («je lui demande aussi avec insistance de venir consulter notre psychiatre, le Dr. Q. et je lui justifie cette demande»). †E. habe dies akzeptiert und es sei ein Treffen mit dem Psychiater für zwei Tage später vereinbart worden. Die Aushändigung der Rezepte sei für denselben Tag vorgesehen gewesen. Von seinem Sekretariat habe Dr. O. in der Folge erfahren, †E. sei am folgenden Tag in einer Apotheke wegen seines Rezepts für ein autologes Serum erschienen, habe jedoch gleichzeitig das Treffen mit dem Psychiater wegen Zeitmangels («faute de temps») annulliert. Mehrere Erinnerungen per SMS seitens Dr. O. seien erfolglos geblieben. Er habe †E. seither nicht mehr gesehen. Ferner ist den Verfahrensakten eine vom 27. September 2022 datierende Bescheinigung über psychologische Betreuung («Certificat de suivi psychologique»), ausgestellt von R. , klinische Psychologin, Praxis S. , zu entnehmen (vgl. act. 193). In dieser Bescheinigung wird geschildert, †E. habe an einer depressiven Verstimmung als Reaktion auf eine Augenerkrankung («état dépressif réactionnel à une pathologie occulaire») gelitten, aufgrund derer er seit September 2021 in Behandlung gewesen sei. †E. sei sehr auf seine Augenbeschwerden fokussiert gewesen und es habe nicht den Anschein gemacht, sein Leiden hätte sich auf andere Themen bezogen. Anfang April 2022 habe R. im Lichte der Grenzen der klassischen Psychologie die Notwendigkeit des Beizugs eines Psychiaters angesprochen, um die psychologische Betreuung mit einer auf die Angstsituation abgestimmten medikamentösen Behandlung zu ergänzen («la nécessité d’une rencontre avec un médecin psychiatre afin de compléter le suivi psychologique par un traitement médicamenteux adapté à la situation anxiogène»). Ein Kontakt zu einem Psychiater in Y. sei hergestellt worden, den †E. Ende April [2022] hätte treffen sollen. Sodann befindet sich bei den Verfahrensakten ein an †E. und dessen Vater gerichtetes Schreiben von Dr. J. , Praxis T. , vom 11. Februar 2022 (vgl. act. 199 f.). In diesem wird als Schlussfolgerung festgehalten, es bestünden keine klinischen Hinweise auf eine periphere Neuropathie oder eine Schädigung des Fünften Hirnnervs («absence d’argument pour une neuropathie périphérique ou une atteinte du V sur le plan clinique»). Zur weiteren Abklärung habe Dr. J. um eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns sowie ein Elektromyogramm (EMG) ersucht. Schliesslich findet sich in den Akten ein an Dr. J. gerichteter Bericht von U. , Praxis V. , vom 13. April 2022, zu einer durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns von †E. (vgl. act. 205 f.). Als Schlussfolgerung wird im fraglichen Bericht festgehalten, es hätten keine entzündlich wirkenden Auffälligkeiten im Gehirn und keine Veränderungen am Verlauf des Fünften Hirnnervs, weder rechts noch links festgestellt werden können («absence anomalie encéphalique d’allure inflammatoire, et pas d’anomalie sur le trajet du V, à droite comme à gauche»). 5.2.2.2 Das Kantonsgericht hat mit Urteil 460 20 23 vom 7. Mai 2021 dargelegt, dass bei Personen mit einer tödlichen Krankheit im terminalen Stadium, wenn zusätzlich eine reaktive Depression vorliegt, eine vertiefte Beurteilung der Urteilsfähigkeit nur dann vorzunehmen ist, wenn eindeutige äussere Anzeichen darauf hindeuten, dass die Suizidalität aus der psychischen Erkrankung hervorgehen könnte. Dasselbe gilt, wenn eine Person mit einer vorbestehenden psychischen Erkrankung zusätzlich an einem unheilbaren, tödlichen körperlichen Leiden erkrankt und im terminalen Stadium einen nachvollziehbaren Sterbewunsch entwickelt. Auch bei tödlichen Erkrankungen, die die Lebensqualität zunehmend beeinträchtigen und deren sicherer Verlauf höchstens hinausgezögert werden kann, können vertiefte Abklärungen zur Urteilsfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist jedoch bei reaktiven Depressionen, die nicht eindeutig im Zusammenhang mit einer tödlichen oder terminalen Erkrankung stehen, zwingend eine vertiefte Beurteilung der Urteilsfähigkeit durch eine psychiatrische Fachperson erforderlich (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.7.5.4). In casu wird nicht geltend gemacht, †E. habe an einer tödlichen, geschweige denn sich im terminalen Stadium befindenden somatischen Erkrankung gelitten, und es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise, die einen solchen Schluss nahelegen würden. Vielmehr erhellt aus den vorliegenden Unterlagen, dass †E. an Augenbeschwerden litt, welche nicht lebensbedrohlich waren. Zudem war sein Augenleiden gemäss Attest von Prof. H. vom 8. März 2022 von moderater Ausgeprägtheit, für dessen Behandlung vielfältige Möglichkeiten offenstanden. Damit übereinstimmend habe gemäss Schreiben von Dr. N. vom 4. März 2022 eine medikamentöse Behandlung mit Laroxyl eine Besserung der Beschwerden um 50 % bewirkt (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehend dargelegten Unterlagen, dass der Verdacht bestand, die Augenbeschwerden von †E. könnten neuropathischen Ursprungs gewesen sein. Eine auf Empfehlung von Dr. J. vom 11. Februar 2022 durchgeführte Magnetresonanztomographie des Gehirns konnte diesbezüglich gemäss Bericht von U. vom 13. April 2022 keine Anomalien im Gehirn nachweisen. Ein ebenfalls von Dr. J. angeregtes Elektromyogramm wurde demgegenüber vor dem Tod von †E. nicht (mehr) durchgeführt (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Ferner ergibt sich aus den vorstehend dargelegten Unterlagen, dass bei †E. im Zeitpunkt unmittelbar vor dessen Suizid die Diagnose einer (reaktiven) Depression bestand, welche sich als Folge seiner Augenbeschwerden entwickelt hatte. Im vom 10. Oktober 2022 datierenden Bericht von Dr. O. hinsichtlich einer Konsultation vom 19. April 2022 wird diesbezüglich ausgeführt, es habe den Anschein gemacht, die von †E. geschilderten Augenleiden hätten einen bedeutenden psychologischen Einfluss auf diesen gehabt. Er habe offene depressive Äusserungen von sich gegeben und diese seien von einem verbalisierten Zustand der Hoffnungslosigkeit begleitet worden. Die psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit von †E. erschien Dr. O. derart akut, dass er «insistierte», †E. solle einen Psychiater konsultieren. Zudem kontaktierte Dr. O. den Verstorbenen mehrfach per SMS, nachdem dieser einen mit einem Psychiater vereinbarten Termin (wieder) abgesagt hatte. Überdies stand †E. in psychologischer Betreuung bei R. , welche ihm gemäss Attest vom 27. September 2022 ebenfalls eine (reaktive) Depression bescheinigte und ihm (ebenfalls) nahelegte, einen Psychiater wegen seiner Depression aufzusuchen (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Zu berücksichtigen sind sodann die folgenden Umstände: †E. war zum Zeitpunkt seines Suizides (erst) 28 Jahre alt. Am 19. April 2022 – mithin rund einer Woche vor seiner Selbsttötung – wurde ihm zudem bei einer Körpergrösse von 174 cm ein Körpergewicht von 50 kg und damit ein untergewichtiger Ernährungszustand bescheinigt. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise, †E. habe an einer Essstörung gelitten, welche in keinem Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten (reaktiven) Depression gestanden hätte. Obschon †E. gemäss Aktenlage die Diagnose einer (reaktiven) Depression gestellt worden war und er sich auch deshalb seit September 2021 in psychologischer Behandlung befand, verneinte dieser gegenüber der Suizidbeihilfeorganisation F. ausdrücklich die Frage, ob bei ihm je eine psychiatrische Krankheit diagnostiziert worden sei (vgl. act. 389). Überdies erklärte er tatsachenwidrig gegenüber der Suizidbeihilfeorganisation, seinen Sterbewunsch mit seinen Angehörigen ausführlich besprochen zu haben. Diese hätten seine Entscheidung, aus dem Leben scheiden zu wollen, verstanden und akzeptiert (vgl. act. 389). Die Eltern des Verstorbenen haben gegenüber der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dargelegt, dass †E. seinen Suizidwunsch ihnen gegenüber nie geäussert hat. Zudem haben sie betont, dass sie wegen eines Augenleidens einem assistierten Suizid nicht zugestimmt hätten und auch nicht haben (vgl. act. 161; act. 237 Rz. 178 ff.). Auch wenn die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB kein vernünftiges Handeln erfordert, kann die objektive Unvernünftigkeit eines Verhaltens unter Umständen durchaus die genauere Abklärung der Urteilsfähigkeit nahelegen (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Im Lichte der vorstehend dargelegten Umstände schüren insofern bereits das junge Alter von †E. von 28 Jahren, dessen untergewichtiger Ernährungszustand zum Zeitpunkt seines Suizids, der Umstand, wonach die Augenbeschwerden des Verstorbenen gemäss ärztlicher Bescheinigung objektiv moderat und vor allem behandelbar waren, sowie die unzutreffenden Angaben, welche †E. gegenüber der Suizidbeihilfeorganisation F. gemacht hat, Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit zum inkriminierten Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass in casu konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass †E. an einer Beeinträchtigung gelitten haben könnte, welche möglicherweise seine Fähigkeit vernunftgemässen Handelns und damit seine Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB im Hinblick auf seinen Suizidwunsch entfallen lassen hat. Insbesondere die bei †E. bescheinigte reaktive Depression, welche nicht im Zusammenhang mit einer tödlichen, geschweige denn terminalen somatischen Erkrankung stand, wirft unweigerlich die Frage auf, ob sich psychopathologische Zustände auf seine kognitiven und voluntativen Fähigkeiten ausgewirkt haben könnten, sodass seine Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB im Hinblick auf seinen Suizidwunsch beeinträchtigt war. 5.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist in einem nächsten Schritt auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage einzugehen, ob es zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist, Erkenntnisse zur Urteils(un)fähigkeit von †E. hinsichtlich seines Sterbewunsches zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu gewinnen. Das Kantonsgericht hat mit Urteil 460 20 23 vom 7. Mai 2021 die Frage, ob es in Strafverfahren im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe zulässig ist, post mortem zu erstellende Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Suizidenten anzufordern, bejaht (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.2.5.4.5). Die dort angestellten Überlegungen gelten mutatis mutandis auch für den vorliegenden Fall: Hinzuweisen ist zunächst auf die Tatsache, dass sich in Zivilverfahren regelmässig die Frage nach der Urteilsfähigkeit von Personen nach deren Ableben insbesondere im Kontext von Verfügungen von Todes wegen stellt. Auch in diesem Zusammenhang werden von den Gerichten für gewöhnlich sachverständige Personen, welche über ein Medizinstudium und über eine Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie verfügen, mit der Beurteilung der Frage beauftragt, wie sich psychopathologische Zustände auf die Willensfähigkeit und die Fähigkeit einer Person zu Einsicht in Wesen, Zweck und Folgen eines Rechtsgeschäfts zu deren Lebzeiten ausgewirkt haben (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.2.2; BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2; BGer 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne auch die Erstellung von Aktengutachten post mortem in Strafverfahren im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe als zulässig erachtet (BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2.1 ff.). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Suizidbeihilfe der strafrechtlichen Beurteilung schlechterdings entzogen wäre, wenn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Suizidenten ergeben, diesbezügliche Beweiserhebungen ausgeschlossen wären. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft schliesst dabei auch der Umstand, wonach – nebst der Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 – keine Unterlagen vorliegen, die sich ausdrücklich zur Urteilsfähigkeit von †E. hinsichtlich seines Suizidwunsches äussern, die Anfertigung eines Aktengutachtens nicht aus. Vielmehr ist es Aufgabe der sachverständigen Person im Sinne von Art. 182 StPO, einzuschätzen, ob die Urteilsfähigkeit gestützt auf die Informationen, welche ihr zur Verfügung stehen, beurteilt werden kann (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.2.5.4.5). 5.2.4 Im Lichte des vorstehend Dargelegten ist in casu die Erstellung eines Aktengutachtens post mortem möglich und erforderlich. Eine solche Expertise wird sich mitunter dazu äussern müssen, welche Diagnosen †E. gestützt auf die Akten zu stellen waren und ob aus diesen Diagnosen auf Einschränkungen kognitiver Elemente im Hinblick auf den Sterbewunsch des Verstorbenen im inkriminierten Zeitpunkt zu schliessen war. Die Fragen, welche Diagnosen †E. gestützt auf die Akten gestellt werden können und ob aus diesen auf Einschränkungen kognitiver Elemente zu schliessen ist, sind medizinischer Natur, weshalb zu ihrer Beantwortung sachkundige Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. Art. 182 StPO erforderlich sind, womit der Beizug einer sachverständigen Person von Nöten ist (vgl. BGer 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 182 N 26 f.; Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 182 N 8; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 182 N 3). Eine sachverständige Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO muss die notwendigen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem betreffenden Fachgebiet besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Praxis zu Art. 20 StGB, wonach die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung der beschuldigten Person anordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln, gilt im Kontext von Art. 182 StPO analog (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 182 N 27; Marianne Heer , a.a.O., Art. 182 N 8). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Kontext hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Gutachtenerstellung eine medizinische Ausbildung der sachverständigen Person vorausgesetzt ist, weil nur diese gewährleistet, dass eine körperliche oder organische Ursache einer allfälligen psychischen Störung oder Krankheit festgestellt oder ausgeschlossen werden kann. Eine Person mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychologie verfügt über ein Medizinstudium sowie eine Ausbildung zum Facharzt (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.4.4; BGer 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3; BGer 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2; Felix Bommer , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 20 N 27 f.). In casu machen die Beschwerdeführenden geltend, die Augenleiden von †E. hätten bei diesem zu einer (reaktiven) Depression geführt, welche seine Urteilsfähigkeit im Hinblick auf seinen Sterbewunsch beeinträchtigt habe. In diesem Kontext listen die Beschwerdeführer diverse medizinische Fachartikel auf, die sich dazu äussern, wie chronische Schmerzen und Depressionen miteinander in Verbindung stehen und wie letztere die kognitiven Fähigkeiten von durch derartigen Krankheitsbildern betroffenen Personen beeinträchtigen können (vgl. Beschwerdebeilage 4). Im Lichte des Dargelegten ist eine Person mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychologie beizuziehen, um die Sachverhaltsfrage zu beantworten, ob †E. zu Lebzeiten nebst der diagnostizierten Augenerkrankung an einer Beeinträchtigung gelitten hat, welche die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns beeinträchtigte. Da gemäss den vorstehend dargelegten Arztberichten gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass †E. an neuropathischen Schmerzen gelitten haben könnte (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor), das Vorliegen einer Neuropathie – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 2 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 – mangels Zeit nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. E. 5.2.2.2 hiervor), und die Beschwerdeführenden substanziiert geltend machen, neuropathische Schmerzen seien (ebenfalls) geeignet, die Urteilsfähigkeit einer Person zu beeinträchtigen, wird die Staatsanwaltschaft entsprechend zu prüfen haben, ob sich die mit der Begutachtung zu betrauende psychiatrische Fachperson auch zur Frage einer Neuropathie bzw. der sich dadurch allenfalls ergebenden Beeinflussung kognitiver Fähigkeiten äussern kann, andernfalls hierfür eine (weitere) Medizinalperson, am ehesten mit einem Facharzttitel für Neurologie, beizuziehen ist. Die Staatsanwaltschaft wird vor der Erteilung entsprechender Gutachtensaufträge namentlich diejenigen Fachpersonen, welche †E. vor dessen Versterben untersucht bzw. behandelt haben, (rogatorisch) zu befragen haben. Namentlich betrifft dies folgende Personen:

- Dr. K. , Oberarzt im Spital L. (vgl. act. 129);

- Prof. H. , Chefarzt des Fachbereichs Ophthalmologie des Spitals M. (vgl. act. 135 f.);

- Dr. N. , Spital M. (vgl. act. 215);

- Dr. O. , Spital P. (vgl. act. 195);

- R. , klinische Psychologin, Praxis S. (vgl. act. 193) ;

- Dr. J. , Praxis T. (vgl. act. 199 f.); sowie

- U. , Praxis V. (vgl. act. 205 f.). Überdies hat die Staatsanwaltschaft – sofern und soweit noch möglich – sämtliche medizinische Unterlagen bzw. die jeweiligen Patientendossiers von †E. erhältlich zu machen. Erst nachdem diese umfassende Informationslage geschaffen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft alsdann eine oder gegebenenfalls mehrere sachverständige Person(en) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Das Gutachten wird sich im Ergebnis dazu äussern müssen, welche Diagnosen dem Verstorbenen anhand der vorliegenden Akten gestellt werden können. Zudem wird zu prüfen sein, ob sich daraus Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeiten im Hinblick auf seinen Sterbewunsch zum inkriminierten Zeitpunkt ableiten lassen und ob diese für die Beschuldigten erkennbar gewesen wären oder ihnen Anlass zu einer vertieften Abklärung (insbesondere durch Beauftragung bzw. Beizug einer Fachperson in Psychiatrie) hätten geben müssen. Demgegenüber bildet die Frage, ob gestützt auf allenfalls feststellbare kognitive Einschränkungen bei †E. auch auf eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB zu schliessen ist, eine Rechtsfrage, welche gegebenenfalls von einem Gericht zu beantworten sein wird. Tatverdacht 6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht kann zunächst – wie vorstehend dargelegt – als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte 1 am 27. April 2022 ein persönliches Gespräch mit †E. zur Abklärung von dessen Urteilsfähigkeit geführt, der Beschuldigte 1 dem Verstorbenen in der Folge gleichentags ein Rezept zum Bezug des tödlich wirkenden Natrium-Pentobarbital ausgestellt hat und †E. sodann am 28. April 2022 unter Verwendung des fraglichen Wirkstoffs im Beisein des Beschuldigten 2 aus dem Leben geschieden ist (vgl. E. 4. hiervor). Aktuell ungeklärt ist demgegenüber die Frage, ob †E. im Hinblick auf seinen Sterbewunsch urteilsfähig war (vgl. E. 5.1.1 ff. hiervor). Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, ein Tatverdacht lasse sich – unabhängig von der Frage der Urteils(un)fähigkeit von †E.

– auch deshalb nicht erhärten, weil nicht nachgewiesen werden könne, ob der Beschuldigte 1 die Urteilsfähigkeit des Verstorbenen bewusst falsch attestiert habe bzw. der Beschuldigte 2 Grund zur Annahme gehabt hätte, dass dies der Fall gewesen wäre. Dieser Schlussfolgerung kann indessen nicht gefolgt werden, weil die Strafbehörden vorliegend die allgemeinen Voraussetzungen einer (eventual-)vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen haben (vgl. BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Einzelheiten sind im Folgenden zu erhellen: Rechtliche Grundlagen 6.2.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei die Täterschaft beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ( Christian Schwarzenegger , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 111 N 4 ff., mit Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.1.2 hiervor), ist beim Suizid, wenn der Suizident mangels Urteilsfähigkeit nicht «Täter» ist, eine Hilfeleistung zur Selbsttötung – bei gegebenen Voraussetzungen – als vorsätzliche oder fahrlässige Tötung in mittelbarer Täterschaft anzusehen (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit Hinweisen). 6.2.2 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sogenannter Eventualvorsatz). Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen, weil die Maxime «in dubio pro reo» angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, erhöhte Beachtung beansprucht ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Dahinter steckt der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). 6.3.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit voraus (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 122 lV 145 E. 3 und weiteren Hinweisen). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 117 N 2). 6.3.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die Täterschaft die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass die Täterschaft den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn die Täterschaft im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 134 IV 193 E. 7.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGE 127 IV 62 E. 2.d; BGE 118 IV 130 E. 3.a; je mit Hinweisen). Nach dem allgemeinen Gefahrensatz hat diejenige Person, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2). Wo besondere Vorschriften ein bestimmtes Verhalten gebieten, ist die Frage, ob die Täterschaft pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt habe, primär nach diesen Bestimmungen zu beantworten, was aber nicht ausschliesst, dass daneben auch der erwähnte allgemeine Gefahrensatz Platz greifen kann; denn nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm rechtfertigt den Vorwurf der Fahrlässigkeit, wie umgekehrt ein solcher begründet sein kann, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensregel verstossen wurde (BGE 106 IV 80 E. 4.b). Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann auch in einem Übernahmeverschulden begründet sein. Ein solches liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Aufgabe übernommen hat, welcher sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, etwa ihrer Ausbildung, erkennbar nicht gewachsen ist. Die Sorgfaltswidrigkeit besteht in diesem Fall nicht darin, dass die beschuldigte Person sich im Rahmen einer Tätigkeit pflichtwidrig unvorsichtig verhält. Sie liegt vielmehr schon darin, dass sie die Tätigkeit überhaupt ausführt, obwohl sie ihr, wie sie hätte erkennen können, nicht gewachsen ist (BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.3, mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für die konkrete Täterschaft mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2.d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten der Täterschaft zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Täterschaft ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten der Täterschaft mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6.3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt ein Arzt seine Sorgfaltspflichten dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2; BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2). Bei der Diagnose einer Gesundheitsbeeinträchtigung muss ein Arzt mithin nicht die Erhebung eines zutreffenden Befundes garantieren. Er muss jedoch bei der Feststellung und Beurteilung der gesundheitlichen Störung in jedem Fall fachgerecht vorgehen und die erforderlichen Mittel und Erkenntnisquellen nutzen. Mehrdeutige Krankheitsbilder muss er durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufklären. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 130 IV 7 E. 3.3, mit Hinweisen; BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2; vgl. BGer 6B_1287/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1). Zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes gehört des Weiteren, dass er die Diagnose nicht vollendet, bevor er nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden angewandt hat (vgl. BGE 64 II 200 E. 4.a; BGE 57 II 196 E. 3; BGE 34 II 32 E. 5; Walter Fellmann , Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten [Rechtsverhältnis], in: Kuhn / Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 123). Ein Verstoss gegen die ärztliche Kunst liegt daher dann vor, wenn ein Arzt eine zweifelsfrei erforderliche Untersuchung nicht vornimmt ( Fellmann , a.a.O., Rechtsverhältnis, S. 123). Liegt eine unrichtige Beurteilung vor, so hat der Arzt für diese insbesondere dann einzustehen, wenn sie auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht (vgl. BGE 120 Ib 411 E. 4.a). 6.3.3.2 Gemäss Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) üben Medizinalpersonen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Von dieser Bestimmung erfasst sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf selbständig ausüben (vgl. Walter Fellmann , in: Ayer / Kieser / Poledna / Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] Kommentar, 2009, Art. 40 N 13 sowie 15 ff.). Im Einzelfall verpflichtet Art. 40 lit. a MedBG die Medizinalperson, einen Spezialisten beizuziehen, wenn ihr die fachlichen Kompetenzen für das Vorgehen fehlen, welches zum Wohl des Patienten erforderlich ist ( Fellmann , a.a.O., N 86 zu Art. 40 MedBG). In diesem Zusammenhang legt Art. 17 Abs. 2 lit. a MedBG fest, dass die Weiterbildung gemäss MedBG die Ärztinnen und Ärzte dazu befähigen solle, sichere Diagnosen zu stellen. Zu den vom MedBG genannten Weiterbildungen zählen insbesondere gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 (Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0) die Facharzttitel. Dementsprechend wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass nur Medizinalpersonen mit Facharzttitel die zu ihrem jeweiligen Fachgebiet zählenden Eingriffe und Behandlungen ausführen dürfen (vgl. Hardy Landolt / Iris Herzog - Zwitter , Sorgfaltspflicht der Ärzte, HAVE 2016, S. 108). Ein Behandlungsfehler ist einem Arzt deshalb bereits dann vorzuwerfen, wenn er infolge unzureichender fachlicher Zuständigkeit nicht zu einem sicheren Befund gelangen kann und dennoch die gesteigerten Möglichkeiten einer Medizinalperson mit Fachspezialisierung nicht beizieht (vgl. Bernd - Rüdiger Kern / Martin Rehborn , in: Laufs / Kern / Rehborn [Hrsg.], Handbuch des Arzt- rechts, 5. Aufl. 2019, § 96 Rz. 32; Antoine Roggo / Daniel Staffelbach , Offenbarung von Behandlungsfehlern/Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht – Plädoyer für konstruktive Kommunikation, AJP 2006, S. 418). Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]). Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Konsumentin oder des Konsumenten beziehungsweise der Patientin oder des Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG). Das gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG bzw. Art. 1b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) auch für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden (BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1). Gemäss den Gesetzesmaterialien besteht die ratio legis von Art. 26 Abs. 2 HMG darin, die Ausstellung von «Blanko-Rezepten» zu verhindern (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG] vom 1. März 1999, BBl 1999 III 3453 ff., 3513; zustimmend Heidi Bürgi , Basler Kommentar Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2022, Art. 26 N 20). Mit der Verhinderung von «Blanko-Rezepten» ist gemeint, dass sich Patienten nicht ein bestimmtes Medikament «wünschen» können sollen und der Arzt diesem Wunsch unbesehen nachkommt ( Patrick Schaerz , Urteilsbesprechung Polizeigericht des Tribunal du Littoral et du Val de Travers in Boudry [Kanton Neuenburg], Entscheid vom 8. Juli 2013 [POL.2011.256] und Berufungsentscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Neuenburg vom 8. Mai 2014 [CPEN.2013.75/dhp], AJP 9/2015, S. 1308 ff., S. 1315). Die ärztliche Verschreibung des Arzneimittels hat insofern in Kenntnis der Vitaldaten des Patienten, seines Gesundheitszustandes, allfälliger Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten sowie des Interaktionspotentials mit anderen Wirkstoffen aus Arznei- oder Nahrungsmitteln zu erfolgen ( Heidi Bürgi , a.a.O., Art. 26 HMG N 20, mit Verweis auf BGE 142 II 80 E. 2.1 und weiterem Hinweis). Nicht in jedem Fall zwingend notwendig für die Kenntnis des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 26 Abs. 2 HMG ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der verschreibende Arzt den Patienten auch persönlich untersucht (vgl. BGer 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4.3.2). Medizinalpersonen, die ihren Beruf gemäss MedBG selbständig ausüben, können Betäubungsmittel ohne Bewilligung abgeben (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 BetmG; Art. 11 Abs. 3 der der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 [Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1]), jedoch nur in dem Umfang, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Sie dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gemäss Art. 46 Abs. 1 BetmKV nur für Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben (BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1). Der Arzt darf sich daher nicht allein auf die Angaben des Patienten oder einer Drittperson verlassen (BGer 6B_288/2016 vom 13. Mai 2016 E. 3.4; Gustav Hug - Beeli , Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, 2016, Art. 11 N 35; Stephan Schlegel / Oliver Jucker , Orell Füssli Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, Art. 11 BetmG N 8). 6.3.3.3 Gemäss den Medizinethischen Richtlinien «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom Januar 2019, Ziff. I., S. 5 sei bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer Person zu beachten, dass nicht nur die Urteilsfähigkeit des Patienten, sondern auch das Urteilsvermögen der die Urteilsfähigkeit evaluierenden Person eingeschränkt sein könne. Insbesondere eine Voreingenommenheit, beispielsweise aufgrund von starken weltanschaulichen Überzeugungen, individuellen Wertvorstellungen oder persönlichen Interessenkonflikten, könne zu einer verzerrten Einschätzung führen. Es sei daher ein angemessener Umgang mit Befangenheit im Sinne einer qualitativ hochstehenden Evaluation dringend geboten, da das Ergebnis der Evaluation der Urteilsfähigkeit für den Patienten weitreichende Konsequenzen haben könne. Die Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» vom Januar 2019, Ziff. II.2.8, S. 9 weisen sodann darauf hin, dass die Prüfung der Urteilsfähigkeit umso sorgfältiger auszufallen habe, je weitreichender oder dauerhafter die Konsequenzen einer Entscheidung seien. Dies gelte insbesondere für Handlungsoptionen, deren Folgen unumkehrbar seien oder gar mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Tod führten. Im Zweifelsfall und bei Entscheidungen mit grosser Tragweite wird empfohlen, die Evaluation der Urteilsfähigkeit gegebenenfalls interdisziplinär, interprofessionell und unter Einbezug besonderer Fachkompetenz vorzunehmen. Ferner wird in den Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» vom Januar 2019, Ziff. II.3.9, S. 18 f. ausgeführt, wenn ein Patient Suizidbeihilfe wünsche und in diesem Zusammenhang um Bestätigung der Urteilsfähigkeit ersuche, sei angesichts der grossen Tragweite eines solchen Entscheids besonders sorgfältig zu evaluieren, ob eine durch eine psychiatrische Erkrankung (z.B. Depression) oder durch eine andere Ursache bedingte Einschränkung der mentalen Fähigkeiten vorliege. In diesem Fall müsse durch eine vertiefte Evaluation abgeklärt werden, ob diese [psychiatrische Erkrankung bzw. anderweitige Einschränkung der mentalen Fähigkeiten] zur Urteilsunfähigkeit im Hinblick auf den Suizidwunsch führe. Insbesondere sei zu prüfen, ob der Patient über eine realistische Einschätzung seiner Prognose und der Erfolgschancen der ihm angebotenen therapeutischen Optionen und anderen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten verfüge. 6.3.3.4 Gemäss den Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», 2. Aufl. 2019, Ziff. II.6.2.1, S. 26 f. erfordere die Beihilfe zum Suizid durch einen Arzt zunächst, dass der Patient nach sorgfältiger Information und Abklärung über einen selbstbestimmten Wunsch nach Suizidbeihilfe verfüge. Sofern dies der Fall sei, sei ferner erforderlich, dass folgende fünf Voraussetzungen erfüllt seien, deren Überprüfung dem Suizidbeihilfe leistenden Arzt obliege, wobei die ersten beiden Voraussetzungen zusätzlich von einer unabhängigen Drittperson bestätigt werden müssten, die nicht zwingend ein Arzt zu sein brauche:

- Der Patient ist in Bezug auf den assistierten Suizid urteilsfähig. Der Arzt müsse diesfalls dokumentieren, dass er eine Urteilsunfähigkeit sorgfältig ausgeschlossen habe. Falls eine psychische Krankheit, eine Demenz oder ein anderer Zustand vorliege, der häufig mit fehlender Urteilsfähigkeit verbunden sei, müsse die Urteilsfähigkeit durch einen entsprechenden Facharzt evaluiert worden sein.

- Der Wunsch müsse wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sowie dauerhaft sein. Falls Hinweise auf ein problematisches Abhängigkeitsverhältnis bestünden, müsse dessen möglicher Einfluss auf den Suizidwunsch sorgfältig erwogen worden sein.

- Die Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen des Patienten müssten für diesen Ursache unerträglichen Leidens sein.

- Medizinisch indizierte therapeutische Optionen sowie andere Hilfs- und Unterstützungsangebote müssten gesucht worden und erfolglos geblieben oder vom diesbezüglich urteilsfähigen Patienten als unzumutbar abgelehnt worden sein.

- Der Wunsch des Patienten, in dieser unerträglichen Leidenssituation nicht mehr leben zu wollen, müsse für den Arzt aufgrund der Vorgeschichte und wiederholter Gespräche nachvollziehbar und es müsse für ihn vertretbar sein, in diesem konkreten Fall Suizidhilfe zu leisten. 6.3.3.5 Die Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», 2. Aufl. 2019, wurden sodann in den Ziff. II.6.2 und II.6.2.1 wie folgt angepasst (die Änderungen traten per Mai 2022 in Kraft): Bleibe nach sorgfältiger Information und Abklärung ein selbstbestimmter Wunsch des Patienten nach Suizidhilfe bestehen, könne ein Arzt aufgrund eines persönlich verantworteten Entscheids Suizidhilfe leisten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gegeben seien und er deren Erfüllung überprüft habe. Das Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen müsse zusätzlich von einer unabhängigen Drittperson bestätigt werden, welche nicht zwingend ein Arzt zu sein brauche: 1 ) Urteilsfähigkeit: Der Patient müsse in Bezug auf den assistierten Suizid urteilsfähig sein. Der Arzt müsse dokumentieren, dass er eine Urteilsunfähigkeit sorgfältig ausgeschlossen habe. Falls eine psychische Krankheit, eine Demenz oder ein anderer Zustand vorliege, der mit fehlender Urteilsfähigkeit verbunden sein könne, müsse die Urteilsfähigkeit sowie allenfalls die Möglichkeiten der therapeutischen Beeinflussung einer Urteilsunfähigkeit durch einen entsprechenden Facharzt evaluiert werden. Wenn davon auszugehen sei, dass der Suizidwunsch ein aktuell vorliegendes Symptom einer psychischen Störung sei, dürfe der Arzt keine Suizidbeihilfe leisten und müsse dem Patienten die Behandlung der Krankheit anbieten. 2 ) Autonomer Wille: Der Wunsch müsse wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sowie dauerhaft sein. Zur Klärung habe der Arzt – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – mindestens zwei ausführliche Gespräche im Abstand von mindestens zwei Wochen mit dem Patienten zu führen, im Zweifelsfall seien zusätzliche Gespräche erforderlich. Falls Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis bestünden, müsse dessen möglicher Einfluss auf den Suizidwunsch sorgfältig erwogen werden. 3 ) Schwerwiegendes Leiden: Die Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen des Patienten müssten schwerwiegend sein, was durch eine entsprechende Diagnose und Prognose zu substantiieren sei. Sie müssten für ihn [den Patienten] Ursache unerträglichen Leidens sein. Der Wunsch des Patienten, in dieser unerträglichen Leidenssituation nicht mehr leben zu wollen, müsse aufgrund der Vorgeschichte und wiederholter Gespräche nachvollziehbar sein. Da unerträgliches Leiden nicht objektiv feststellbar sei, könne diese Feststellung vom Arzt nicht verlangt werden. Dagegen müsse dieser dokumentieren, dass er sich mit ausreichender Sorgfalt bemüht habe, sich mit der konkreten individuellen Situation des Patienten so vertraut zu machen, dass die Unerträglichkeit für ihn nachvollziehbar geworden sei. Eine abstrakte Begründung anhand einer Diagnose allein sei nicht ausreichend, könne diese Beurteilung aber unterstützen, insbesondere durch Dokumentation eines entsprechenden Verlaufs und Schilderung der persönlichen Situation. Ethisch nicht vertretbar im Sinn der Richtlinien sei Suizidhilfe bei gesunden Personen. 4 ) Erwägung von Alternativen: Medizinisch indizierte therapeutische Optionen sowie andere Hilfs- und Unterstützungsangebote müssten gesucht, mit dem Patienten abgeklärt und angeboten worden sein. Sie müssten erfolglos geblieben oder vom diesbezüglich urteilsfähigen Patienten abgelehnt worden sein. 6.3.3.6 Die Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod» wurden vom Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (Foederatio Medicorum Helveticorum; FMH] zunächst nicht ratifiziert bzw. in dessen Standesregeln aufgenommen, weil diese für die FMH zu unbestimmt gewesen seien. In der Folge wurde die überarbeitete bzw. präzisierte Fassung der Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», welche per Mai 2022 in Kraft getreten ist (vgl. E. 6.3.3.5 hiervor), an der Sitzung der Ärztekammer der FMH vom 19. Mai 2022 genehmigt, worauf diese in die Standesregeln integriert wurden (vgl. Art. 18 der Standesordnung der FMH; zum Ganzen BGE 150 IV 255 E. 3.3.2). 6.3.3.7 Zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von um Suizidbeihilfe ersuchenden Personen hat sich überdies die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin mit Stellungnahme Nr. 13/2006 «Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe» vom Oktober 2006 geäussert. Gemäss Ziff. 4.1, S. 4 der fraglichen Stellungnahme könne die Urteilsfähigkeit nur in persönlichen, länger dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden. Deren minimale Zeitdauer solle sich in erster Linie nach den konkreten Umständen richten, welche die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren (ihre Bedürfnisse, die Komplexität der Probleme, die zum Suizidwunsch führen, der Krankheitsverlauf etc.). Sie solle nicht durch die Einschränkungen auf der Seite der Sterbehelfenden bestimmt sein (z.B. durch deren zeitliche Verfügbarkeit oder deren Distanz zum Lebensort der sterbewilligen Person). Die erwachsene Person im Besitz der Urteilsfähigkeit sei im Allgemeinen die beste Zeugin und die beste Richterin ihrer Situation. Sie könne beurteilen, ob ihr Leiden zu gross sei. Wichtig sei, dass die eigene subjektive Sicht der suizidwilligen Person den Ausschlag gebe und nicht eine Beurteilung nach fremden Kriterien. Solange Zweifel an der Urteilsfähigkeit bestünden, dürfe Suizidbeihilfe nicht geleistet werden. Laut Ziff. 4.4, S. 5 der fraglichen Stellungnahme könne der Faktor Zeit die Lebenslage, in der ein Sterbewunsch entstehe, verändern. Zudem sei die Endgültigkeit des Sterbewunsches davon abhängig, dass er im Hinblick auf die Gesamtsituation genügend reflektiert sei. Dies bedürfe ausreichender Zeit («Bedenkzeit»). Es sei allerdings nicht möglich, ein objektives Zeitmass anzugeben, bis ein Sterbewunsch als «konstant» gelten könne. Wie viel Zeit eingeräumt werden müsse, solle einerseits davon abhängen, ob sich die Lebenslage aus Sicht der abklärenden Person absehbar wesentlich verändern und sich damit der Sterbewunsch verringern könne. Andererseits solle in die Beurteilung der nötigen Zeitspanne auch einfliessen, ob die Gesamtsituation genügend bedacht habe werden können. Nach Ziff. 4.7, S. 5 f. der fraglichen Stellungnahme bleibe die Feststellung der Urteilsfähigkeit auch bei sorgfältigster Abklärung von der subjektiven Wahrnehmung, den Werten, der Lebenserfahrung und der Gesprächsfähigkeit der abklärenden Person abhängig. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an die Person, welche die Abklärungen durchführe. Es sei wesentlich, dass die Lebenssituation einer suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert werde. Dazu würden die Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden, und Informationen über das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte, unter Berücksichtigung des Rechtes des Suizidwilligen auf Achtung der Privatsphäre gehören. Dazu seien mehrmalige und persönliche Begegnungen und Gespräche unabdingbar. So könne garantiert werden, dass die Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt werde. Gleichzeitig sei aber darauf zu achten, dass die sorgfältige Abklärung die Leidenszeit nicht unnötig verlängere. Gemäss Ziff. 4.8, S. 6 der fraglichen Stellungnahme sei es wichtig, dass die Beurteilung der Situation nicht nur durch eine einzige Person erfolge, sondern durch eine zweite, von der ersten unabhängigen Beurteilung überprüft werde. Diese Zweitmeinung solle von einer dafür kompetenten Person stammen. 6.3.3.8 Umstritten ist in der Doktrin, ob die Medizinethischen Richtlinien der SAMW als anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaften im Sinne von Art. 26 Abs. 1 HMG bzw. Art. 11 Abs. 1 BetmG (vgl. E. 6.3.3.2 hiervor) einzustufen sind (vgl. Daniel Hürlimann , a.a.O., S. 349 ff., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Frage indes jüngst im Kontext von Art. 11 Abs. 1 BetMG dahingehend entschieden, dass der ärztliche Berufsethos – namentlich die Medizinethischen Richtlinien der SAMW – keine «anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften» umfasst (vgl. BGE 150 IV 255 E. 3.6.3). Demgegenüber hat es das Bundesgericht als sachgerecht erachtet, die Medizinethischen Richtlinien der SAMW heranzuziehen, um im Rahmen von Art. 12 Abs. 3 StGB den Inhalt von Sorgfaltspflichten zu bestimmen, wobei bei Widersprüchen zwischen einer positiven Rechtsnorm und einer Richtlinie der SAMW ersterer der Vorrang zukommt (vgl. BGE 148 I 1 E. 6.2.2; BGE 136 IV 97 E. 6.2.2). 6.4.1 Ob Natrium-Pentobarbital als Heilmittel, d.h. als Arzneimittel oder Medizinprodukt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG, verwendet wird, wenn es zu letalen Zwecken an eine sterbewillige Person verabreicht wird, die weder an einer physischen noch an einer psychischen Krankheit leidet (sog. «Bilanzsuizid» einer gesunden Person), ist zweifelhaft (BGer 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 5.4.1). Auch wenn das Bundesgericht im Urteil 6B_646/2020 die Frage der therapeutischen Verwendung von Natrium-Pentobarbital schliesslich offen liess, hielt es jedenfalls fest, dass bei der Verschreibung von Substanzen, die nach dem BetmG einer Kontrolle unterliegen – wie dies bei Natrium-Pentobarbital der Fall ist –, das BetmG Vorrang vor dem HMG hat, weil das Betäubungsmittelrecht in Bezug auf die Verschreibung von Betäubungsmitteln strenger als das Heilmittelrecht ist und deshalb die Bestimmungen des HMG gestützt auf die Regelung von Art. 1b Satz 2 BetmG hinter jene des Betäubungsmittelgesetzes zurücktreten (vgl. BGer 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 5.4.1, mit Verweis auf BGer 6B_646/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 1.4.1 ff.; ferner Bernhard Rütsche / Daniel Hürlimann / Marc Thommen , Ist Suizidhilfe für Gesunde mittels Natrium-Pentobarbital strafbar?, sui generis 2022, S. 113 ff. Rz. 15). Mit anderen Worten sind die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes auch dann anwendbar, wenn ein Betäubungsmittel als Heilmittel verschrieben wird (vgl. BGer 6B_288/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.4). 6.4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG werden Ärzte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 BetmG verschreiben. Nach Art. 11 Abs. 1 BetmG sind Ärzte verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (vgl. E. 6.3.3.2 hiervor). Das Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen, die Verschreibung von Natrium-Pentobarbital, ohne den Patienten zuvor zufriedenstellend untersucht zu haben (vgl. Art. 46 Abs. 1 BetmKV), könne unter Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG i.V.m. Art. 11 BtmG fallen (vgl. BGE 150 IV 255 E. 3.6.4). 6.5.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2025 auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023, welchem zu entnehmen sei, die Suizidbeihilfe sei bei Personen mit psychiatrischer Erkrankung nicht ausgeschlossen. Auch in jenem Verfahren sei ein Freispruch einer Ärztin geschützt worden, welche einer psychisch kranken Person bei deren Suizid assistiert habe, ohne ein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt zu haben. Der Bundesgerichtsentscheid 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023, auf den die Staatsanwaltschaft verweist, betraf die Überprüfung des kantonsgerichtlichen Berufungsurteils 460 20 23 vom 7. Mai 2021. In jenem Fall kam das Kantonsgericht zum Schluss, der in jenem Verfahren beschuldigten Ärztin habe kein vorsätzliches Handeln attestiert werden können, weil diese die gesamten Krankenakten der suizidwilligen Person gekannt bzw. studiert, die sterbewillige Person über eine lange Zeit ärztlich begleitet und mit dieser intensive Gespräche geführt, das nächste Umfeld der um Suizidbeihilfe ersuchenden Person in ihre Abklärungen miteinbezogen und eine Zweitmeinung einer ärztlich ausgebildeten Fachperson eingeholt hatte. Überdies hatte die beschuldigte Ärztin in jenem Verfahren glaubhaft betont, wie wichtig es ihr gewesen sei, dass die suizidwillige Person ihre Behandlungsmöglichkeiten gekannt und abgewogen sowie bewusst auf weitere (psychiatrische) Behandlungen verzichtet habe. Aus diesen Umständen folgerte das Kantonsgericht, der beschuldigten Ärztin konnte in jenem Verfahren keine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter vorgeworfen werden, welche den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zugelassen hätte. Das Kantonsgericht kam daher im Lichte sämtlicher Umstände zum Schluss, die angeklagte Ärztin habe frivol bzw. bewusst fahrlässig auf die Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person vertraut. Da das Kantonsgericht im Übrigen auch die Urteilsfähigkeit der verstorbenen Person als erstellt beurteilte, sprach es die Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen betreffend Tötungsdelikte frei (vgl. KGer Urteil 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.7.1 ff. sowie E. III.9.1.4 ff.). Insofern ist zu konstatieren, dass sich der Sachverhalt, welcher dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegt, anders darstellt als jener, der vorliegend zu prüfen ist. Der Beschuldigte 1 hat lediglich den Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022 gelesen (vgl. act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22). Er hatte somit keine umfängliche Kenntnis der Krankengeschichte bzw. -akten von †E. . Ferner hat der Beschuldigte 1 mit dem Verstorbenen einzig ein einstündiges Gespräch in französischer Sprache geführt (vgl. act. 139; act. 341 Rz. 123 ff.), obwohl er †E. nicht ansatzweise kannte bzw. vorher ärztlich begleitet hatte. Auch hat er das nächste Umfeld des Verstorbenen nicht in seine Abklärungen miteinbezogen. Zudem hat er keine Zweitmeinung einer ärztlich ausgebildeten Fachperson (mit Spezialwissen) eingeholt. Der vorliegende Sachverhalt ist somit mit jenem, welcher der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Rechtsprechung zugrunde lag, nicht ansatzweise vergleichbar. Beschuldigter 1 . 6.5.2 Legt man dem vorliegenden Sachverhalt die Medizinethischen Richtlinien der SAMW zugrunde, welche – wie der Beschuldigte 1 in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 selbst ausführt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Bestimmung des Inhalts namentlich der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB herangezogen werden können (vgl. BGE 148 I 1 E. 6.2.2; BGE 136 IV 97 E. 6.2.2), so ist Folgendes zu konstatieren: Der Beschuldigte 1 hat in seiner Beurteilung vom 27. April 2022 angegeben, er habe sich bei der Abklärung der Urteilsfähigkeit von †E. an den Richtlinien der SAMW orientiert, wobei nicht ausdrücklich ausgeführt wird, auf welche Richtlinien er sich konkret bezieht (vgl. act. 141). Wie vorstehend dargelegt, ist den Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» klar zu entnehmen, dass angesichts der grossen Tragweite des Entscheids, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, «besonders sorgfältig» evaluiert werden müsse, ob bei der um Suizidbeihilfe ersuchenden Person eine psychiatrische Erkrankung (z.B. Depression) oder eine durch andere Ursachen bedingte Einschränkung der mentalen Fähigkeiten vorliegt (vgl. E. 6.3.3.3 hiervor). Die Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» im Kontext der Suizidbeihilfe werden durch die ebenfalls von der SAMW erlassenen Medizinethischen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» ergänzt. Letztere halten in der Fassung, welche bis zum Mai 2022 galt, in Ziff. II.6.2.1, S. 26 f. fest, dass der Arzt zu prüfen hat, ob der Sterbewunsch wohlerwogen sowie dauerhaft ist. Überdies muss der Sterbewunsch für den beurteilenden Arzt aufgrund der Vorgeschichte und wiederholter Gespräche nachvollziehbar sein (vgl. E. 6.3.3.4 hiervor; vgl. zum Begriff der «Wohlerwogenheit» auch KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.6.3, wonach dieser eine autonome, umfassende Beurteilung der eigenen Situation durch die suizidwillige Person erfordert). In der per Mai 2022 in Kraft getretenen Fassung der Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» wird in der fraglichen Ziff. II.6.2.1 diesbezüglich präzisierend festgehalten, zur Feststellung der Wohlerwogen- und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches muss der Arzt grundsätzlich mindestens zwei ausführliche Gespräche im Abstand von mindestens zwei Wochen mit dem Patienten führen (vgl. E. 6.3.3.5 hiervor). Die per Mai 2022 in Kraft getretene Fassung der Medizin-Ethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod» kann dem Beschuldigten 1 in casu nicht entgegengehalten werden. Bereits aus der in der vorbestehenden Fassung enthaltenen Formulierung, wonach der Arzt mit der um Suizidbeihilfe ersuchenden Person «wiederholte Gespräche» geführt haben muss, ergibt sich jedoch die Feststellung, dass das Führen eines einzigen Gesprächs mit einem 28-jährigen Menschen, der 174 cm gross ist und 50 kg wiegt – wie im vorliegenden Fall erfolgt (vgl. act. 139; act. 341 Rz. 123 ff.) – mit den fraglichen Richtlinien kaum zu vereinbaren ist. Weitere Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang daraus, dass sich †E. gemäss «Dokumentation Freitodbegleitung (FTB)» der F. erstmals am 17. Januar 2022 mit dem Wunsch nach Sterbebegleitung an die Suizidbeihilfeorganisation gewandt hat (vgl. act. 121). Der Beschuldigte 1 gab damit übereinstimmend bei der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 zu Protokoll, gemäss seinem Kenntnisstand, welcher sich auf die Unterlagen gestützt habe, die ihm vorgelegen seien, habe der erste Kontakt zwischen †E. und der Suizidbeihilfeorganisation am 17. Januar 2022 stattgefunden (vgl. act. 341 Rz. 108 ff.). Das Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Verstorbenen fand sodann am 27. April 2022, mithin rund drei Monate später statt (vgl. act. 139). Noch am selben Tag stellte der Beschuldigte 1 sodann das Rezept für das tödlich wirkende Natrium-Pentobarbital aus (vgl. act. 145), worauf †E. einen Tag später, am 28. April 2022, mit diesem Wirkstoff Suizid beging (vgl. act. 95 ff). Es stellt sich insofern (auch) im Lichte der kurzen Zeitspanne zwischen dem Antrag auf Suizidbeihilfe und dem Treffen zwischen dem Beschuldigten 1 und †E. die Frage, ob ein einziges, «über einstündiges Gespräch» (vgl. act. 139; act. 341 Rz. 123 ff.) ernsthaft geeignet war, die Wohlerwogen- und Dauerhaftigkeit eines Sterbewunsches einer Person abzuklären, die zum fraglichen Zeitpunkt erst 28 Jahre alt war und an Augenbeschwerden litt, welche gemäss Arztbericht von Prof. H. om 8. März 2022 – welcher dem Beschuldigten 1 vorlag (vgl. act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22) – moderat waren und für welche vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Aus den Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis», Ziff. II.3.9, S. 19 geht sodann hervor, dass im Kontext der Suizidbeihilfe geprüft werden muss, ob der Patient über eine realistische Einschätzung seiner Prognose und der Erfolgschancen der ihm angebotenen therapeutischen Optionen und anderen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten verfügt (vgl. E. 6.3.3.3 hiervor). Damit übereinstimmend geht auch aus der bis Mai 2022 geltenden Fassung der Medizinethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», Ziff. II.6.2.1, S. 27 hervor, dass vorgängig zu einer Suizidbeihilfe medizinisch indizierte therapeutische Optionen sowie andere Hilfs- und Unterstützungsangebote gesucht worden und erfolglos geblieben oder vom diesbezüglich urteilsfähigen Patienten als unzumutbar abgelehnt worden sein müssen (vgl. E. 6.3.3.4 hiervor; ferner hierzu KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.6.3). Der Beschuldigte 1 gab in diesem Zusammenhang gegenüber der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 zu Protokoll, nur der Patient müsse seine Behandlungsoptionen kennen, während sich der die Urteilsfähigkeit beurteilende Arzt nur glaubhaft vergewissern müsse, ob der Patient über derartige Kenntnisse verfüge (vgl. act. 351 Rz. 327 f.). In diesem Kontext ist jedoch festzustellen, dass der Beschuldigte 1 Facharzt für Anästhesiologie ist (vgl. act. 345 Rz. 186; act. 139). Dieser hat gegenüber der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 zu Protokoll gegeben, er habe sich im Vorfeld des Gesprächs vom 27. April 2022 mit †E. weder mit dessen Augenkrankheit noch mit den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt (vgl. act. 351 Rz. 301 ff.). Überdies erklärte der Beschuldigte 1 an der nämlichen Einvernahme, er könne Fragen aus dem Fachbereich der Ophthalmologie mangels eigener Fachkenntnisse nicht beurteilen bzw. könne er nicht sagen, ob die von ihm in seiner Beurteilung vom 27. April 2022 geschilderten Augenbeschwerden des Verstorbenen im inkriminierten Zeitpunkt heilbar gewesen seien (vgl. act. 351 Rz. 306 f.). Demgegenüber ist dem Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022 – welcher dem Beschuldigten 1 vorgelegen hat (vgl. act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22) – zu entnehmen, die Beschwerden von †E. seien moderat gewesen und es hätten für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Bei dieser Sachlage stellt sich unweigerlich die Frage, ob und inwiefern der Beschuldigte 1 überhaupt dazu in der Lage war, sich glaubhaft zu vergewissern, ob †E. seine Behandlungsmöglichkeiten kannte. Dementsprechend geht auch das Argument des Beschuldigten 1 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 an der Sache vorbei, wonach sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass die Augenleiden von †E. kurativ behandelbar bzw. heilbar gewesen seien, zumal dem Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022, welcher dem Beschuldigten 1 bereits vor dem persönlichen Gespräch mit †E. vom 27. April 2022 vorlag (vgl. act. 339 75 ff.; act. 343 Rz. 144 f.; act. 353 Rz. 345; Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. Februar 2025, S. 7 Rz. 22), keine Feststellung zu entnehmen ist, die Augenleiden von †E. seien nicht heilbar gewesen (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Vater des Verstorbenen gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2023 zu Protokoll gegeben hat, Dr. O. habe †E. am 19. April 2022 zugesichert, ihn heilen zu können (vgl. act. 237 Rz. 181). In diesem Zusammenhang stellt sich im Weiteren die Frage, wie der Beschuldigte 1 als Anästhesist im Rahmen seiner Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen vom 27. April 2022 eine fundierte Diagnose hinsichtlich dessen Augenbeschwerden stellen konnte (vgl. E. 6.3.3.1 f. hiervor). Der Beschuldigte 1 gibt in diesem Kontext zwar sinngemäss an, er habe keine eigene Diagnose gestellt, sondern lediglich die Urteilsfähigkeit von †E. abgeklärt (vgl. act. 351 Rz. 301 ff.). Allerdings hat er im Rahmen seiner Beurteilung vom 27. April 2022 seine Feststellungen bezüglich der Augenbeschwerden des Verstorbenen in den Indikativ (und nicht den Konjunktiv) gesetzt: «Seit über vier Jahren ist er [†E. ] mit erheblichen ophthalmologischen Beschwerden konfrontiert. Im Vordergrund steht eine chronische Keraconjunktivitis sicca; hierbei handelt es sich um eine (wahrscheinlich autoimmun bedingte) Erkrankung, die zu einem fast vollkommenen Versiegen der Tränenflüssigkeitsproduktion führt. Dies wiederum bedingt eine chronische Hornhautentzündung mit einem permanenten Schmerzzustand, einer Photophobie und erheblichen Sehstörungen. Eine kurative Behandlungsmöglichkeit besteht nicht» (vgl. act. 139). Demgegenüber gibt der Beschuldigte 1 nun gegenüber der Staatsanwaltschaft in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2023 an, er verfüge nicht über notwendige Fachkenntnisse, um beurteilen zu können, ob die Augenbeschwerden von †E. heilbar gewesen seien (vgl. act. 351 Rz. 306 f.) bzw. dass er sich mit diesen und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Vorfeld des Gesprächs vom 27. April 2022 nicht auseinandergesetzt habe (vgl. act. 351 Rz. 301 ff.). Weshalb der Beschuldigte 1 aus Gründen der Sorgfaltspflicht bzw. zur Vermeidung eines Übernahmeverschuldens bzw. mangels eigener Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet der Ophthalmologie den Beurteilungsauftrag von vornherein nicht abgelehnt hat und weshalb er der Suizidbeihilfeorganisation F. im Lichte des Dargelegten überhaupt zugesagt hat bzw. von dieser beauftragt worden ist, rufen nach einer Antwort (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Bemerkenswert bezüglich der Beurteilung vom 27. April 2022 sind überdies die Formulierungen des Beschuldigten 1, wonach sich †E. in einem «euthymischen» (d.h. ausgeglichenen) Zustand befunden habe und «offensichtlich zu Zeit, Ort, Person und Umständen orientiert» gewesen sei, wobei «keine Anzeichen für eine Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises» feststellbar gewesen seien (vgl. act. 141). Die diesbezügliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. bedient sich in der Wortwahl insofern den Termini der «Euthymie» und der «Orientierung». Begrifflichkeiten, welche primär in der Psychiatrie verwendet werden. Ähnlich gab der Beschuldigte 1 am 1. Dezember 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, †E. habe über einen «Habitus» verfügt, den man erwarten würde (vgl. act. 343 Rz. 157). Der Beschuldigte 1 ist jedoch unbestrittenermassen keine psychiatrisch ausgebildete Fachperson. Überdies ist in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes zu konstatieren: Selbst wenn in von psychiatrisch ausgebildeten Fachpersonen ausgestellten Attesten festgestellt wird, eine Person sei «zu allen Qualitäten orientiert», so können aus einer derart allgemeinen – und überdies wenig aussagekräftigen – Feststellung so oder anders keine Schlüsse in Bezug auf die Urteilsfähigkeit in Bezug auf einen Sterbewunsch gezogen werden (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. IV.4.9). †E. wurde von Dr. O. am 19. April 2022 – mithin rund eine Woche vor der inkriminierten Selbsttötung – eine Körpergrösse von 174 cm und ein Körpergewicht von 50 kg und damit ein untergewichtiger Ernährungszustand bescheinigt (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Dabei dürfte selbst für medizinische Laien der Schluss naheliegen, dass ein abgemagerter Ernährungszustand auf ein seelisches Ungleichgewicht hindeuten könnte. Es stellt sich insofern auch aufgrund dieses Umstands – in Verbindung mit dem jungen Alter des Verstorbenen von erst 28 Jahren sowie dem Fehlen einer tödlichen, geschweige denn terminalen somatischen Erkrankung bzw. dem Vorliegen von behandelbaren Augenbeschwerden – die Frage, ob unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten nicht mindestens weitere Abklärungen seitens des Beschuldigten 1 angezeigt gewesen wären. Gemäss dem Internetauftritt der Suizidbeihilfeorganisation F. soll die Konsultation eines Psychiaters erforderlich sein, wenn « » (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde vom 6. Februar 2025). Zudem geht aus dem vom Beschuldigten 2 zu den Akten gereichten Dokument «Déroulement de la MVA» hervor, bei Vorliegen einer neurologischen Erkrankung sei eine Begutachtung durch einen Psychiater erforderlich, welche Kosten von ungefähr EUR 1'200.00 verursachen würden (vgl. Beilage 1 zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 17. Dezember 2024). Insofern stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschuldigte nicht in Erwägung gezogen habe, dass eine suizidwillige Person – wie vorliegend offenbar – bewusst eine selektive Informationslage schaffen könnte, um eine möglicherweise zeit- und kostenintensive psychiatrische Begutachtung zu umgehen. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang auch das in der Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 24. Februar 2025 vorgebrachte Argument, wonach er sich auf die Unterlagen, welche vom Verstorbenen vorgelegt wurden, habe verlassen dürfen. Zutreffend ist zwar, dass eine Person nicht zur Offenlegung ihrer Krankengeschichte verpflichtet werden kann. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, es dürfe blind auf die Schilderungen einer um Suizidbeihilfe ersuchenden Person und die durch diese – möglicherweise selektiv – offengelegten Unterlagen abgestellt werden. Vielmehr hat der Arzt, welcher ein Betäubungsmittel verschreibt, den Patienten gemäss Art. 46 Abs. 1 BetmKV persönlich zu untersuchen. Demgegenüber darf er sich gerade nicht einzig auf dessen Angaben bzw. jene von Drittpersonen verlassen (vgl. E. 6.3.3.2 sowie E. 6.4.2 hiervor). Es stellt sich insofern auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 46 Abs. 1 BetmKV offenkundig die Frage, ob die Beurteilung durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 – insbesondere angesichts des jungen Alters von †E. von 28 Jahren, dessen untergewichtigen Ernährungszustands, der Ausführungen von Prof. H. in dessen Attest vom 8. März 2022, wonach die Beschwerden des Verstorbenen moderat gewesen seien und für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor) sowie des Umstands, dass der Beschuldigte 1 nach eigenen Angaben nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt habe, um ophthalmologische Beschwerden zu beurteilen (vgl. act. 351 Rz. 301 ff. sowie Rz. 306) – noch als sorgfaltspflichtgemäss eingestuft werden kann. Im Übrigen stellt sich vorliegend – auch wenn man die Richtlinien der SAMW ausblendet – die Frage, wie das Verhalten des Beschuldigten 1 im Lichte des allgemeinen Gefahrensatzes einzustufen wäre. Danach hat diejenige Person, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Insofern fragt sich in casu, ob der Beschuldigte 1 – im Lichte der vorstehend dargelegten Umstände – durch das Führen eines einzigen «über einstündigen Gesprächs» sowie unter Berücksichtigung der vom Verstorbenen (selektiv) vorgelegten Unterlagen bzw. die von diesem tatsachenwidrig gemachten Angaben bereits alles Zumutbare vorgekehrt hat, um eine Verletzung des Rechtsguts Leben von †E. zu vermeiden. An den vorstehend gezogenen Schlüssen ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten 1 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 nichts, wonach er in casu lediglich den Auftrag erhalten habe, eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. vorzunehmen, welche eine geringere Abklärungsdichte erfordere, als die Erstellung eines Gutachtens im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist festzustellen, dass sich vorliegend – insbesondere im Kontext allfälliger Sorgfaltspflichtverletzungen – diverse Fragen stellen, welche bis anhin weder durch die Rechtsprechung noch die Doktrin abschliessend geklärt worden sind. Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe des Sachgerichts, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten 1 zu urteilen. Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist vorliegend umso gewichtiger, als dass bei besonders krassen Sorgfaltspflichtverstössen, welche eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck bringen, unter Umständen auf Eventualvorsatz zu schliessen ist (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Entsprechend hätte das Sachgericht, wenn es ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten 1 für erstellt erachten sollte, zu prüfen, ob dieses derart schwer wiegt, alsdass von Eventualvorsatz auszugehen wäre. Sollte dies der Fall sein, hätte das Sachgericht entsprechend, sollte die Urteilsfähigkeit von †E. im inkriminierten Zeitpunkt bejaht werden, gegebenenfalls (auch) einen untauglichen Tötungsversuch zu prüfen (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.9.1.4 sowie E. III.9.3.6). In jedem Falle ist festzuhalten, dass bei schweren Tatvorwürfen – wie dem vorliegenden – keine allzu hohen Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden dürfen und sich in der Regel eine Überweisung an das Sachgericht aufdrängt, wenn im Kontext schwerer Delikte unter anderem heikle Fragen bezüglich Sorgfaltspflichtverletzungen zu beurteilen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung bezüglich der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 1 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung (vgl. E. 5.2.4 hiervor sowie E. 7. hiernach) und anschliessenden Anklageerhebung an diese zurückzuweisen. Punkto Tatverdacht ist jenseits allfälliger Tötungsdelikte überdies der Vollständigkeit halber festzustellen, dass sich die angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu den Tatbeständen des Nebenstrafrechts äussert. Im Kontext der Verschreibung von Natrium-Pentobarbital sind grundsätzlich die Bestimmungen des BetmG einschlägig (vgl. E. 6.4.1 f. hiervor). Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG werden Ärzte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 BetmG verschreiben. Nach Art. 11 Abs. 1 BetmG sind Ärzte verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. Die Verschreibung von Natrium-Pentobarbital, ohne den Patienten zuvor zufriedenstellend untersucht zu haben (vgl. Art. 46 Abs. 1 BetmKV), kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung potenziell in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG i.V.m. Art. 11 BetmG fallen (vgl. BGE 150 IV 255 E. 3.6.4). Insofern wird die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Straftatbestände des BetmG zu prüfen haben. Beschuldigter 2 im Speziellen 6.5.3 Der Beschuldigte 2 macht mit seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, in der Beschwerde vom 6. Februar 2025 werde insinuiert, er sei selbst Arzt. Dies sei unzutreffend. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 (und nicht der Beschuldigte 2) die Urteilsfähigkeit von †E. am 27. April 2022 ärztlich attestiert. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, der Verstorbene habe an neuropathischen Schmerzen bzw. an einer Depression gelitten, welche seine Urteilsfähigkeit beeinflusst habe, lasse sich dies durch die Akten nicht belegen. Weder die Abklärungen seitens der F noch jene durch den Beschuldigten 1 hätten Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit zutage gefördert. Die Frage, ob die Augenbeschwerden von †E. behandelbar gewesen seien, sei für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht relevant. Zudem habe eine Legalinspektion durch das IRM Basel keine Hinweise ergeben, wonach im vorliegenden Fall ein psychiatrisches Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen erforderlich gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe sich dementsprechend auf die Bestätigung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen durch den Beschuldigten 1 verlassen dürfen. Dieser habe als Fachperson die Urteilsfähigkeit von †E. unmittelbar vor dessen Suizid umfassend geprüft. Dabei sei auch die Konstanz des Sterbewunsches des Verstorbenen geprüft und bejaht worden. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschuldigten 2 insofern, als dieser selbst nicht Arzt ist. Festzustellen ist aber, dass er Präsident der Suizidbeihilfeorganisation F. ist (vgl. act. 317 Rz. 525). Auch wenn der Beschuldigte 2 insofern nicht den ärztlichen Sorgfaltspflichten untersteht, stellt sich die Frage, ob es nicht zu den Sorgfaltspflichten des Präsidenten einer Suizidbeihilfeorganisation gehört, die einschlägigen Kriterien für die Zulässigkeit einer Sterbebegleitung bzw. für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer suizidwilligen Person – namentlich die Voraussetzungen der Wohlerwogen- und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches sowie die Kenntnis der Behandlungsmöglichkeiten seitens der suizidwilligen Person (vgl. E. 6.3.3.3 ff. hiervor) – zu kennen. Im Übrigen fragt sich vorliegend – ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte 2 über Kenntnisse der vorstehend dargelegten Voraussetzungen einer Suizidbegleitung verfügte oder nicht – wie dessen Mitwirken an der streitgegenständlichen Selbsttötung unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten zu werten ist. Dabei gilt es insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte 1 Facharzt für Anästhesiologie und verfügt über keine Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Ophthalmologie (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Dabei erschlossen sich dem Beschuldigten 2 die Umstände, wonach der Verstorbene an ophthalmologischen Beschwerden litt und der Beschuldigte 1 Anästhesist – und nicht Ophthalmologe – ist, bereits aus der schriftlichen Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 (vgl. act. 139). Ebenso erhellte für den Beschuldigten 2 aus der fraglichen Beurteilung vom 27. April 2022 die Tatsache, wonach sich die eigenen Untersuchungen des Beschuldigten 1 in einem einzigen «über einstündigen Gespräch» erschöpften (vgl. act. 139). Zudem legen u.a. die Ausführungen des Beschuldigten 2 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025, wonach er sich bei der Annahme der Urteilsfähigkeit von †E. auf die Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 sowie auf «seine eigenen Feststellungen aufgrund des Aktenstudiums» gestützt habe (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2025, S. 8 Rz. 26) nahe, dass auch der Beschuldigte 2 über die Unterlagen verfügte bzw. über solche zu verfügen hatte, welche der Verstorbene der F. vorgelegt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten 2 der Arztbericht von Prof. H. vom 8. März 2022 vorgelegen ist, gemäss welchem die Beschwerden des Verstorbenen moderat gewesen seien und für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Auch musste er den untergewichtigen Ernährungszustand von †E. kennen, da Dr. O. gemäss Arztbericht vom 10. Oktober 2022 dem Verstorbenen am 19. April 2022 – mithin rund eine Woche vor der inkriminierten Selbsttötung – bei einer Körpergrösse von 174 cm ein Körpergewicht von 50 kg bescheinigt hatte (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Dabei dürfte selbst für medizinische Laien der Schluss naheliegen, dass ein abgemagerter Ernährungszustand auf ein seelisches Ungleichgewicht hindeuten könnte. In diesem Zusammenhang ist die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten 2 an der Selbsttötung von †E. unbestritten und aktenkundig (vgl. act 121 f.; act. 293 Rz. 91), weshalb dieser den Ernährungszustand des Verstorbenen unmittelbar wahrgenommen hat. Hinzu kommt das ausgesprochen junge Alter von †E. von 28 Jahren im inkriminierten Zeitpunkt. Insofern stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich der Beschuldigte 2 im Lichte sämtlicher Umstände – insbesondere des jungen Alters von †E. von 28 Jahren, dessen untergewichtigen Ernährungszustands, der Ausführungen von Prof. H. in dessen Attest vom 8. März 2022, wonach die Beschwerden des Verstorbenen moderat gewesen seien und für diese vielfältige Behandlungsmöglichkeiten bestanden hätten sowie des Umstands, dass der Beschuldigte 1 Anästhesist (und nicht Ophthalmologe) ist und sich dessen eigene Untersuchungen in einem einzigen «über einstündigen Gespräch» erschöpften – effektiv noch auf die Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 verlassen durfte. Der Beschuldigte 2 hat in diesem Zusammenhang zwar in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 ausgeführt, er habe im Vorfeld der Suizidbegleitung «nochmals die Urteilsfähigkeit geprüft und sodann bejaht» (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2025, S. 5 Rz. 13). Damit übereinstimmend ist dem Verlaufsprotokoll der Suizidbegleitung vom 28. April 2022, welches vom Beschuldigten 2 unterzeichnet ist, unter Ziffer 3 ein Eintrag zu entnehmen, wonach um 11:55 Uhr eine «letzte Abklärung der Stabilität des Freitodwunsches und der Urteilsfähigkeit» erfolgt sei (vgl. act. 123). Wie diese eigene Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. durch den Beschuldigten 2 erfolgt sein soll, wird indes nicht dargelegt. Vielmehr hat der Beschuldigte 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft am 30. November 2023 zu Protokoll gegeben, der Verstorbene habe am Tag der Suizidbegleitung einen absolut urteilsfähigen Eindruck gemacht, aber er [der Beschuldigte 2] habe sich «natürlich» auf das Dokument abgestützt, welches er vom Beschuldigten 1 erhalten habe (vgl. act. 297 Rz. 174 ff.). Gemäss den Depositionen von G. , welche beim Suizid von †E. ebenfalls als Sterbebegleiterin anwesend war (vgl. act. 121 f.; vgl. act. 399 Rz. 119 ff.), erfolge die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von sterbewilligen Personen durch die Mitglieder der Suizidbeihilfeorganisation jeweils dahingehend, dass die suizidwillige Person gefragt werde nach deren Namen und Geburtsdatum, nach dem Grund, weshalb die suizidwillige Person vor Ort sei, ob sie wisse, was passiere, wenn sie den Verschluss öffne sowie ob ihr bewusst sei, dass sie den Prozess jederzeit stoppen könne (vgl. act. 407 Rz. 289 ff.). Dieser Fragenkatalog ist im Wesentlichen auch dem vom Beschuldigten 2 zu den Akten gereichten Dokument «Déroulement de la MVA» zu entnehmen, welcher teilweise bereits um die gewünschten Antworten ergänzt ist («Quels sont vos nom et prénom?; Quelle est votre date de naissance?; Pouvezvous me dire pour quelle raison vous êtes venu en Suisse? Pour mourir; Pouvezvous me rappeler ce qui va se passer si vous actionner le déclenchement de la perfusion? Je vais mourir»; vgl. Beilage 1 zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 17. Dezember 2024). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass äusserst fraglich erscheint, ob derart allgemein gehaltene Fragen dazu geeignet sind, die Urteilsfähigkeit einer Person in Bezug auf deren Sterbewunsch zu ermitteln, wie im Übrigen – wie vorstehend bereits festgestellt – auch die Bezeichnung einer Person als «zu allen Qualitäten orientiert» diesbezüglich keine belastbaren Rückschlüsse ermöglicht (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Das persönliche Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und †E. wurde am 27. April 2022 durchgeführt (vgl. act. 139), wobei der Beschuldigte 1 am 1. Dezember 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hat, er gehe davon aus, das Gespräch sei am Nachmittag des fraglichen Datums erfolgt (vgl. act. 349 Rz. 285 f.). Demgegenüber fand der begleitete Suizid des Verstorbenen am Vormittag des 28. April 2022 statt (vgl. act. 123). Dieser zeitliche Ablauf legt insofern nahe, dass der Termin für die begleitete Selbsttötung im Voraus und vor Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 festgelegt worden sein muss. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführenden mit am 16. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangener Eingabe darauf hingewiesen, dass auf dem Mobiltelefon von †E. sich eine Nachricht einer Person namens «I. » befunden habe, wonach das Gespräch mit dem Beschuldigten 1 «de courtoisie» erfolgt sein soll (vgl. act. 179). Ein Ausdruck der fraglichen Nachricht befindet sich bei den Verfahrensakten (vgl. act. 277). Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2023 präzisierte der Vater des Verstorbenen, unter einer Konsultation «de courtoisie» sei ein formeller, schneller Besuch bei einem Arzt zu verstehen (vgl. act. 235 Rz. 114 f.). Eine Konsultation aus Höflichkeit («de courtoisie») indiziert eine reine Formalität. Ob es sich bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. durch den Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 – jedenfalls aus Sicht der Mitarbeitenden der Suizidbeihilfeorganisation – um eine blosse Formsache gehandelt haben könnte, wird Gegenstand der weiteren Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft sein. G. , welche ebenfalls für die F. tätig ist und am 28. April 2022 beim Suizid von †E. als Sterbebegleiterin persönlich anwesend war (vgl. act. 121 f.; act. 399 Rz. 119 ff.), hat demgegenüber der Staatsanwaltschaft am 22. März 2024 zu Protokoll gegeben, dass «in der Regel – nicht auf diesen Fall bezogen – von uns aus, also von F. aus, immer ein Psychiater beigezogen» werde (vgl. act. 405 Rz. 248 f.). Insofern stellt sich auch im Lichte der Umstände, wonach es sich beim Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und †E. gemäss Auskunft der als «I. » bezeichneten Person um eine Konsultation «de courtoisie» gehandelt haben soll, die F. gemäss Depositionen von G. in der Regel einen Psychiater beiziehe und weil aus dem Internetauftritt der F. sowie aus dem Dokument «Déroulement de la MVA» hervorgeht, dass « », die Frage, ob sich der Beschuldigte 2 angesichts sämtlicher Umstände bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf die Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 bzw. die Urteilsfähigkeit von †E. verlassen durfte und sich nicht vielmehr in der konkreten Situation auch die Frage stellen musste, dass der auf 50 kg abgemagerte 28-jährige Mann versucht gewesen sein könnte, eine erstellte Depression zu verheimlichen, um die kosten- und zeitintensive psychiatrische Untersuchung zu vermeiden. Im Übrigen fragt sich angesichts der fehlenden Fachkenntnisse des Beschuldigten 1 auf dem Fachgebiet der Ophthalmologie, ob nicht bereits die Erteilung des Auftrags zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von †E. an den Beschuldigten 1 gegen Sorgfaltspflichten verstossen haben könnte, wobei sich aus den Verfahrensakten nicht ergibt, wer innerhalb der F. dem Beschuldigten 1 den Auftrag zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen erteilt hat. Wie die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machen, könne möglicherweise die in den Verfahrensakten als «I. » bezeichnete Person hierüber Aufschluss geben (vgl. hierzu E. 7 hiernach). So oder anders stellt sich bei einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Umstände jedenfalls die Frage, wie das Verhalten des Beschuldigten 2 im Lichte des allgemeinen Gefahrensatzes, wonach diejenige Person, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (vgl. E. 6.3.2 hiervor), zu werten ist. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass sich vorliegend – auch bezüglich des Beschuldigten 2 – diverse Fragen im Hinblick auf allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen stellen, welche bis dato weder durch die Rechtsprechung noch die Doktrin abschliessend geklärt worden sind. Wie vorstehend bereits dargelegt dürfen bei schweren Tatvorwürfen – wie dem vorliegenden – keine allzu hohen Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden und drängt sich in der Regel eine Überweisung an das Sachgericht auf, wenn im Kontext schwerer Delikte unter anderem heikle Fragen bezüglich Sorgfaltspflichtverletzungen zu beurteilen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe des Sachgerichts, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten 2 zu urteilen. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung ist dementsprechend auch im Kontext der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 2 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung (vgl. E. 5.2.4 hiervor sowie E. 7. hiernach) und anschliessenden Anklageerhebung an diese zurückzuweisen. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen auch die vom Beschuldigten 2 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 angeführte Legalinspektion des IRM Basel nichts, zumal dem «Gutachterauftrag Legalinspektion bei assistiertem Suizid» der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 zu entnehmen ist, die fragliche Legalinspektion habe sich auf die «angetroffene Situation, Befragung der Sterbebegleitung sowie der abgegebenen Dokumente [ärztliche Untersuchungsberichte etc.]» gestützt (vgl. act. 147 f.; vgl. hierzu auch Bericht über die Legalinspektion / Lokalaugenschein des IRM Basel vom 20. Mai 2022, act. 159). Entsprechend lagen der fraglichen Legalinspektion im Wesentlichen die Versicherungen seitens der für die Suizidbeihilfeorganisation tätigen Personen, wonach †E. urteilsfähig gewesen sei, sowie die selektiv vom Verstorbenen vorgelegten Unterlagen vor. Bei dieser Sachlage kann aus den Feststellungen des IRM Basel nicht geschlossen werden, die Urteilsfähigkeit von †E. bzw. die Sorgfältigkeit des Vorgehens der Beschuldigten sei in einem Masse erstellt, sodass mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen wäre bzw. sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Dementsprechend bleibt es dabei, dass die Aufgabe, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten 2 zu befinden, dem Sachgericht zukommt. Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit 6.5.4 Da in der vorliegenden Strafuntersuchung zwei Personen beschuldigt sind, ist an dieser Stelle abschliessend Folgendes festzuhalten: Sollten die Strafbehörden nach Prüfung sämtlicher Umstände zum Schluss gelangen, es liege bei einem der Beschuldigten ein (eventual-)vorsätzliches Handeln vor, so entfällt damit nicht automatisch eine Fahrlässigkeitshaftung des andern. Vielmehr müssten in einem solchen Fall die Grenzen des Vertrauensgrundsatzes und der Verantwortlichkeiten abgesteckt werden und eine allfällig strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit eigenständig beurteilt werden (vgl. BGE 135 IV 56 E. 3.3). Beweisantrag auf Befragung von «I. » 7. Einzugehen ist schliesslich auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ihre mit Eingabe vom 8. Januar 2025 gestellten Beweisanträge mit Verfügung vom 16. Januar 2025 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2025 begehrt, es sei der Beschuldigte 2 aufzufordern, den vollständigen Namen und die Kontaktdaten der in den Verfahrensakten als «I. » bezeichneten Person bekanntzugeben und es sei sodann die fragliche Person durch die Staatsanwaltschaft zu befragen. Zur Begründung dieser Beweisanträge führten die Beschwerdeführenden zusammengefasst aus, bei den Verfahrensakten befinde sich eine von †E. verfasste, mutmasslich an die F. gerichtete E-Mail vom 1. April 2022. Aus dieser gehe hervor, dass †E. seit Januar [wohl 2022] im Kontakt mit «I. » gestanden sei. Ferner befinde sich bei den Verfahrensakten eine von †E. versandte E-Mail vom 3. April 2022, in welcher er darum ersucht habe, dass ein Arzt vor seiner Entscheidung und nach Kenntnisnahme seines Dossiers telefonisch mit ihm Kontakt aufnehme. Gleichentags habe «I. » per E-Mail geantwortet, sie werde prüfen, ob diesem Wunsch nachgekommen werden könne. Aus den Verfahrensakten ergebe sich jedoch nicht, ob das von †E. erbetene Telefonat je stattgefunden habe. Der nächste aktenkundige Kontakt mit «I. » ergebe sich sodann aus einer von dieser Person am 24. April 2022 gesendeten E-Mail, mit welcher dem Verstorbenen ein Dokument zum Ablauf der Suizidbegleitung zugestellt worden sei. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass «I. » Auskunft über die Kommunikation mit †E. vor dessen Suizid geben könne, insbesondere dazu, ob das von ihm erbetene Telefonat mit einem Arzt stattgefunden und wer bei der Suizidbeihilfeorganisation die vom Verstorbenen zur Verfügung gestellten Unterlagen validiert habe (vgl. unpaginierte Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2025). Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der streitgegenständlichen Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, deren Erhebung von den Beschwerdeführenden beantragt worden sei, sei für die Abklärung des vorgeworfenen Tatbestands nicht entscheidrelevant bzw. unerheblich (vgl. unpaginierte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2025, S. 2). In ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2025 führen die Beschwerdeführenden ergänzend ins Feld, eine Einvernahme von «I. » sei auch deshalb angezeigt, weil diese Person vermutungsweise als einzige Mitarbeiterin der F. in den drei Monaten vor der Selbsttötung von †E. persönlichen Kontakt mit diesem gehabt habe. Entsprechend könne sie darüber Auskunft geben, ob sie sich je mit den in der vorliegenden Strafuntersuchung beschuldigten Personen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit von †E. ausgetauscht habe. Überdies könne sie Angaben zum psychischen Zustand des Verstorbenen in den drei Monaten vor dessen Suizid machen (vgl. Beschwerde vom 6. Februar 2025, S. 5, Rz. 11). Die Beanstandung der Beschwerdeführenden, wonach die Abweisung ihrer Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft in casu unzulässig gewesen sei, erweist sich als begründet. Nach Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht ausschliessen, dass die Aussagen der in den Akten als «I. » bezeichneten Person relevant sein könnten für die Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts. Aus den Verfahrensakten ergibt sich diesbezüglich, dass die sachverhaltlichen Darstellungen der Beschwerdeführenden zutreffen. So liegt bei den Verfahrensakten eine von †E. stammende E-Mail vom 1. April 2022, in welcher er ausführt, er stehe seit Januar [wohl 2022] im Kontakt zu «I. » («Je suis en contact avec I. deupuis déjà le mois de janvier»; vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). Ebenso findet sich in den Akten die von den Beschwerdeführenden erwähnte E-Mail des Verstorbenen vom 3. April 2022, in welcher er um eine vorgängige telefonische Kontaktaufnahme seitens des ihn beurteilenden Arztes ersucht («j’aimerais bien si c[‘]est possible: que le médecin prenne contact par téléphone avec moi avant sa décision et une fois qu’il aura pris connaissance des dossiers»), wobei der Adressat oder die Adressatin aus der fraglichen E-Mail nicht ersichtlich wird (vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). Allerdings findet sich ebenso die von den Beschwerdeführenden erwähnte E-Mail von «I. » vom 3. April 2022, in welcher mitgeteilt wird, sie werde prüfen, ob dem Wunsch von †E. um vorgängige telefonische Kontaktierung durch einen Arzt nachgekommen werden könne (vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). Ebenso liegt bei den Akten die von den Beschwerdeführenden angeführte E-Mail von «I. » vom 24. April 2022, mit welcher ein Dokument bezüglich des Ablaufs der Suizidbegleitung versandt wurde, wobei der fraglichen E-Mail nicht zu entnehmen ist, wer deren Adressat gewesen ist (vgl. Beilage zur unpaginierten Eingabe des Beschuldigten 2 vom 27. November 2024). So oder anders ist den Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage aber darin zuzustimmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Person namens «I. » gegebenenfalls relevante Angaben zum inkriminierten Sachverhalt machen kann, namentlich zu eigenen Wahrnehmungen des Zustands von †E. bzw. zur Kommunikation mit diesem in den drei Monaten vor dessen Suizid, zur Frage, wer die von †E. eingereichten Unterlagen bei der F. geprüft bzw. validiert hat, ob die Thematik der Urteilsfähigkeit organisationsintern bzw. mit den beiden in der vorliegenden Strafuntersuchung Beschuldigten besprochen wurde und wer gegebenenfalls nebst «I. » bei der F. persönlichen Kontakt zum Verstorbenen hatte. Insofern ist festzustellen, dass die Untersuchung (auch in diesem Punkt) wesentliche Lücken aufweist, weshalb die angefochtenen Einstellungsverfügungen auch deshalb aufzuheben sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Ergebnis 8. Im Ergebnis ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 (Verfahren MU1 23 2374 etc.) aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an diese zurückzuweisen bzw. die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die vorstehend dargelegten Untersuchungshandlungen durchzuführen und nach Abschluss der Untersuchung Anklage beim Strafgericht zu erheben. Ebenso ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 (Verfahren MU1 23 2375 etc.) aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an diese zurückzuweisen bzw. die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die vorstehend dargelegten Untersuchungshandlungen durchzuführen und nach Abschluss der Untersuchung Anklage beim Strafgericht zu erheben. Kosten 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Gutheissung der Beschwerden, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts für die Fälle 470 25 25 sowie 470 25 26 auf die Staatskasse zu nehmen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) werden diese auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von gesamthaft CHF 100.00 (§ 3 Abs. 6 GebT). Demgemäss belaufen sich die Verfahrenskosten auf total CHF 2'100.00. Da diese zu Lasten des Staates gehen, werden die von den Beschwerdeführenden geleisteten Sicherheitsleistungen für die Fälle 470 25 25 sowie 470 25 26 von je CHF 750.00, somit gesamthaft CHF 1'500.00, diesen zurückerstattet. 9.2.1.1 Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben mit ihren Beschwerden vom 6. Februar 2025 jeweils eine Parteientschädigung beantragt. Nach Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt. Obschon Art. 436 Abs. 3 StPO lediglich auf die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 409 StPO verweist, ist die Bestimmung nach herrschender Auffassung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (vgl. BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 436 N 4; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 4; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 14). Der Entschädigungsanspruch richtet sich im Rahmen von Art. 436 Abs. 3 StPO gegen den Staat, weil dieser im Falle der Aufhebung eines Entscheids fehlerhaft gehandelt hat, somit hierfür die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. Yvona Griesser , a.a.O., Art. 436 N 4; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 4; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 436 N 14; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1328). 9.2.1.2 Gestützt auf das vorstehend Dargelegte ist zu erkennen, dass den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 aus der Staatskasse eine Parteientschädigung auszurichten ist. Diese ist gestützt auf § 18 Abs. 1 f. der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, insgesamt somit CHF 864.80, für angemessen. 9.2.1.3 Desgleichen ist zu erkennen, dass den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 aus der Staatskasse eine Parteientschädigung auszurichten ist, welche gestützt auf § 18 Abs. 1 f. TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Wiederum erachtet die Beschwerdeinstanz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, insgesamt somit CHF 864.80, für angemessen. 9.2.1.4 Dementsprechend ist den Beschwerdeführenden für die Fälle 470 25 25 sowie 470 25 26 eine Parteientschädigung von total CHF 1’729.60 inklusive Mehrwertsteuer von 8.1 % (= CHF 129.60) auszurichten. 9.2.2 Der unterliegende Beschuldigte 1 hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 eine Parteientschädigung beantragt. Zum Entschädigungsanspruch bei Aufhebung eines Entscheids nach Art. 436 Abs. 3 StPO ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 9.2.1.1 hiervor). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 24. Februar 2025 ist im Lichte der Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2025 zudem fakultativ erfolgt. Dementsprechend ist dem unterliegenden Beschuldigten 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9.2.3 Der unterliegende Beschuldigte 2 hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 11. März 2025 eine Entschädigung von CHF 3’222.35, bestehend aus einem Aufwand von 8.5 Stunden à CHF 350.00 (= CHF 2’975.00), Auslagen von CHF 5.90 sowie einer Mehrwertsteuer von 8.1 % in Höhe von CHF 241.45, beantragt. Zu den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 9.2.2 hiervor). Dementsprechend ist auch dem Beschuldigten 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Verfahren 470 25 25 und 470 25 26 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden werden die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 27. Januar 2025 (Verfahren MU1 23 2374 etc. sowie MU1 23 2375 etc.) aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen . 3.a) Die Kosten des vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2’100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates. b) Die von den Beschwerdeführenden erbrachte Sicherheitsleistung für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 in der Höhe von CHF 750.00 wird diesen zurückerstattet. c) Die von den Beschwerdeführenden erbrachte Sicherheitsleistung für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 in der Höhe von CHF 750.00 wird diesen zurückerstattet. 4.a) Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (= CHF 64.80), somit gesamt- haft CHF 864.80, aus der Staatskasse ausgerichtet. b) Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (= CHF 64.80), somit gesamt- haft CHF 864.80, aus der Staatskasse ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 25 keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dem Beschuldigten 2 wird für das Beschwerdeverfahren 470 25 26 keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. […]. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (Verfahrens-nummer 7B_1130/2025).